
(...) Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Unternehmens, sich kinderpornographische Schriften zu schaffen, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Benutzer auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems von ihnen Besitz erlangt. Demnach ist die Sperrung einer derartigen Internet-Seite als Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren. (...)