Frage an Peter Hintze von Alexander S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Hintze,
laut den Plänen Ihres Partei- und Fraktionskollegen Herrn Freiherr von und zu Guttenberg soll der Zugang zu bestimmten Seiten mit angeblich Kinderpornographischem Inhalt oder zu Seiten mit in Deutschland verbotenen Glücksspielen (laut Fr. Zypries) "erschwert" werden, indem bekanntermassen untaugliche technische Massnahmen ergriffen werden (Stopp-Schild).
Wie ist Ihre Haltung zu dem Problem, das (soweit es dieses Gesetz betrifft) nichts dazu unternommen wird, das solches Material aus dem Internet (und, soweit es mich betrifft, auch aus dem "echten Leben") verschwindet, sondern eben nur (für manche) der Zugriff durch ein Schildchen "erschwert" wird?
Auch würde mich interessieren, wie Ihre Haltung dazu ist, das diese "Zensurlisten" ohne jegliche Kontrollmöglichkeit des Souveräns (also der Wähler) vom BKA "im stillen Kämmerlein" zusammengestellt werden sollen. Wie kann es sein, das die Strafverfolgungsbehörden diese Listen erstellen und ein (durchaus auch zufälliger, unbeabsichtigter) Zugriff auf eine Seite die auf dieser Liste steht, schon als Anfangsverdacht für eine Straftat gelten sollen - insb. dann, wenn ein Nutzer im voraus gar nicht wissen kann, ob die gewünschte Seite vlt. "verboten" ist.
Mit freundlichen Grüssen,
Alexander Skwar
PS: Selbstverständlich bin auch ich gegen Kinderpornographie, allerdings bin ich der Ansicht, das die angedachten Massnahmen denkbar untauglich sind, um auch nur ein Kind vor Misshandlung zu schützen. Bekanntermassen bedient sich die Pädo-Szene mittlerweile anderer Foren, um Daten/Material auszutauschen und somit verfehlt die angedachte Regulierung schon im Ansatz ihr Ziel.
Sehr geehrter Herr Skwar,
ich halte die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinderpornographie für notwendig und richtig. Der Gesetzentwurf findet daher meine Unterstützung.
Richtig ist, dass das Verbrechen der Kinderpornographie an der Wurzel bekämpft werden muss. Dies geschieht auch mit allen Mitteln, die dem Rechtsstaat zur Verfügung stehen. Da das Internet die grenzüberschreitende (gewerbsmäßige) Verbreitung von Kinderpornographie erleichtert, halte ich es zum Zweck einer effektiven Verhinderung und Verfolgung dieser Straftat für geboten, eine geeignete Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Behörden zu verbessern. Das Gesetz ist ein weiterer Baustein unserer Strategie, Kinder ausreichend zu schützen und den Markt der Kinderpornographie so weit wie möglich auszutrocknen.
Gemäß § 184b des Strafgesetzbuches macht sich u.a. strafbar, wer es unternimmt, sich kinderpornographische Schriften zu verschaffen. Dazu gehören auch Dateien und das Betrachten entsprechender Bilder im Internet. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Unternehmens, sich kinderpornographische Schriften zu schaffen, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Benutzer auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems von ihnen Besitz erlangt. Demnach ist die Sperrung einer derartigen Internet-Seite als Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren. Der von Ihnen erhobene Zensur-Vorwurf entbehrt daher jeder Grundlage. Zu berücksichtigen gilt ferner, dass die Internet-Provider bereit sind, den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren und so die Beschaffungskriminalität einzudämmen, was ich sehr begrüße.
Was die Sperrliste anbelangt, so beinhaltet der Gesetzentwurf eine Regelung, die eine Dokumentationspflicht für das Bundeskriminalamt (BKA) etabliert. Danach ist das BKA verpflichtet, Unterlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten Webseiten zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das BKA die im Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Sperrung erfüllen. Ferner werden die Anbieter – soweit sie hieran ein berechtigtes Interesse haben - einen Anspruch auf Auskunft darüber erhalten, ob und in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in der Sperrliste enthalten ist oder war.
Da mit den Regelungen gesetzgeberisches Neuland betreten wird, sieht der Gesetzentwurf vor, dass sie nach zwei Jahren überprüft werden. Damit zeigt der Gesetzgeber ein hohes Maß an Sensibilität und Vorsicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Peter Hintze