Frage an Peter Harry Carstensen von Bernd L. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Carstensen,
Der gültige Raumordnungsplan 1998 und der Entwurf zum LEP schützen den ländlichen Raum, indem sie eine Reglemtierung der Mobilfunkanlagen als Soll Aufgabe definieren.
Werden sie sich dafür einsetzen, das Landschaftsbild nachhaltig zu erhalten, indem der seit Anfang des Jahres geänderte §63 der LBO mit seinem Freibrief für Mobilfunkantennen dahingehend geändert wird, das insbesondere diese gewerblichen Anlagen baugenehmigungspflichtig werden.
mfg Bernd Leube
Sehr geehrter Herr Leube,
Sie sprechen mögliche Auswirkungen von Mobilfunkantennen auf das Landschaftsbild und insbesondere den neuen § 63 der Landesbauordnung an. Die Landesbauordnung ist unter Einschaltung einer Unabhängigen Sachverständigenkommission und im Rahmen eines gründlichen Verfahrens eingehend überprüft und novelliert worden. Die vom Parlament beschlossenen Regelungen berücksichtigen weitgehend die Beschlüsse der Kommission. Auf Grundlage der Überprüfung sind die Regelungen auf das erforderliche Mindestmaß zurückgeführt und anwenderfreundlich formuliert sowie die Verfahren fortentwickelt und weiter vereinfacht worden. Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben nach § 63 ist dabei erweitert worden. Vor diesem Hintergrund sehe ich derzeit keinen Anlass, die novellierten Regelungen erneut zu verändern. Für sachdienliche Hinweise und nähere Ausführungen zu der von Ihnen angesprochenen Thematik habe ich jedoch jederzeit ein offenes Ohr. Ich kann Ihnen versichern, dass wir die Problematik der Auswirkungen von Mobilfunkantennen auf das Landschaftsbild im Blick behalten werden, auch im Rahmen des noch zu verabschiedenden Landesentwicklungsplans.