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Otto Fricke
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Frage von Werner R. •

Bekommen Abgeordnete auch die Energiepauschale? Macht es einen Unterschied, wenn sie zu versteuerde Nebeneinkünfte beziehen?

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Lieber Herr R.,

vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Auszahlung der Energiepreispauschale an Abgeordnete des Deutschen Bundestages.

Die Einmalzahlung der Energiepreispauschale ist eine Maßnahme des im Mai 2022 von der Bundesregierung beschlossenem zweiten Entlastungspaketes, welche allen einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen bei der Lohnzahlung im September oder Selbstständigen über die Einkommenssteuererklärung zukommt. Die Energiepreispauschale, in Höhe von 300€ Brutto, fällt unter die Einkommenssteuerpflicht. Das bedeutet: je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher fällt die Besteuerung der Pauschale aus. Dieses Prinzip sorgt für eine ausgewogene Kompensation, mit Blick auf die individuellen energiepreisbedingten Mehrbelastungen. Natürlich ist diese Preispauschale nicht für jeden Einzelfall präzisiert, was durch eine gesetzgeberische Regelung auch nicht möglich ist. Daher hat der Gesetzgeber diese pauschale Regelung für Einkommenssteuerpflichtige getroffen.

Die Abgeordnetenentschädigung, welche jeder Abgeordneter des Deutschen Bundestages erhält, wird den Sonstigen Einkünften zugeordnet. Somit fällt ein Abgeordneter nicht durch sein Mandat in den Empfängerkreis der Energiepreispauschale.

Anders verhält sich dies jedoch, wie in Ihrer Frage angedeutet, bei weiteren Einkünften, welche ein Abgeordneter beziehen kann. Nebentätigkeiten sorgen bereits ab einer Höhe von 450€ für einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Übt ein Abgeordneter also Nebentätigkeiten in relevanter Form und Höhe aus, kann er die zu versteuernde Energiepreispauschale erhalten, wenn er mit dieser Nebentätigkeit die Voraussetzungen für den Erhalt der Pauschale erfüllt.

Mit besten Grüßen

Otto Fricke

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