Frage an Otto Fricke von Armin W. bezüglich Soziale Sicherung
Herr Fricke
Warum wird mir von der Arge Krefeld verweigert das Kindergeld für die Schulkosten meiner Kinder zu nutzen ? Warum soll ich stattdessen ein Darlehen von der Arge aufnehmen um die laufenden Schulkosten zu bestreiten,bei der langen Schulzeit und der Anzahl schulpflichtiger Kinder würden hohe Schulden anlaufen und der Weg aus der Hilfsbedürftigkeit wäre mir versperrt.Warum darf ich die Schulkosten gem.§ 11 Abs.2 Nr.5 und § 1 SBG XII nicht vom Einkommen meiner Kinder (Kindergeld) abziehen lassen,damit diese durch eine gute Bildung aus der Hilfsbedüftigkeit kommen ?
Sehr geehrter Herr Willutzki,
Ihre Frage betrifft vornehmlich ein rechtliches Problem. Aufgrund entsprechender Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes darf ich auf diesem Wege keine Rechtsberatung vornehmen. Die nachfolgenden Ausführungen stellen daher auch lediglich unverbindliche Hinweise dar, die ich in meiner Funktion als Abgeordneter des Deutschen Bundestages gebe, wofür ich um entsprechendes Verständnis bitte.
Ist in Ihrer Frage die Berücksichtigung von Schuldgeld als Werbungskosten gemeint, so wäre dies nach § 11 Abs. 5 SGB II nicht möglich. Nach § 11 Abs. 5 SGB II können als notwendige Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen nachfolgend aufgeführte Ausgaben in dem unabwendbar notwendigen Umfang berücksichtigt werden:
-doppelte Haushaltsführung
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
- Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel
- Kinderbetreuungskosten
- Bewerbungskosten
- Fahrtkosten
- Fachliteratur
- Fortbildung
- IT/Telefon
- Reisekosten
- Umzugskosten
- Unfallkosten
- Werkzeuge
Zielt Ihre Frage hingegen auf etwaige Schulkosten ab, die die allgemeinbildenden Schulen den Eltern pro Schuljahr in Rechnung stellen (allgemeine Kosten für den Schulbesuch wie z.B. für Bücher, Schulhefte, Schreibmaterialien, etc.), so werden diese bereits pauschal in der Regelleistung berücksichtigt. Eine Minderung des anzurechnenden Kindergeldes durch Abzug der Schulkosten im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ist ferner nicht möglich, da diese ja bereits im Regelleistungssatz Berücksichtigung fanden und keine für den Kindergeldbezug minderjähriger Kinder notwendigen Ausgaben darstellen.
Die allgemeine Schulausbildung dient nicht der Eingliederung in das Erwerbsleben (Arbeit oder Ausbildung), womit auch eine Förderung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II entfällt. In Härtefällen können diese Ausgaben als Darlehn über § 23 Abs. 1 SGB II übernommen werden und sind zurück zu zahlen.
Abschließend kann ich den Hinweis geben, dass Sie sich mit dieser Frage auch an das Jugendamt oder Sozialamt wenden können, in manchen Kommunen werden die Kosten für Schulbücher übernommen (kommt drauf an welche Schulform und wie alt die Kinder sind!)
Es grüßt Sie freundlich
Otto Fricke