Frage an Otto Fricke von Werner N. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Fricke,
Ihnen als Jurist möchte ich freundlichst folgende Fragen stellen:
Wenn minderjährige Kinder von Jugendamt befragt werden, welche Mindestanforderung muss hierzu die Rechtsmittelbelehrung besitzen ?
In den seriösen wissenschaftlichen Veröffentlichungen wurde hierzu nach meiner Kenntnis nichts vorgetragen, was juristisch belastbar wäre.
Gibt es Ihres Wissens Unterschiede hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrungen bei ärztlichen Begutachtungen, in Sorgerechts-Angelegenheiten bei minderjährigen Kindern nach § 159 FamFG und Befragungen durch Mitarbeiter von Polizeibehörden, Jugendämtern sowie durch psychologische und medizinische Sachverständige, Verfahrensbeistände, Staatsanwälte, Richter und Pädagogen ?
Wie wird sichergestellt, dass minderjährige, nicht geschäftsfähige Kinder über sich selbst und ihre Eltern befragt (ausgefragt) werden, ohne dass man diese Kinder darüber aufgeklärt hat, welche Nachteile ihnen selbst und/oder ihren Eltern daraus entstehen können. - Dies kann bis zum Verlust eines oder beider Elternteile führen.
Diese Befragungen/Anhörungen werden durch psychologisch ungeschulte n u r Juristen, wie Richter/Richterinnen vorgenommen und laut § 159 FamFG "steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts".
Ich würde mich über eine Antwort mit Quellenangaben sehr freuen die auch § 1618a BGB (Pflicht zu Beistand und Rücksicht. Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.) und die hieraus ergebende Verwirkung zwischen Kindern und Eltern berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Nordmeyer
Sehr geehrter Herr Nordmeyer,
vielen Dank für Ihr Schreiben zum Thema Rechtsmittelbelehrung, in dem Sie mich explizit als Juristen zu meiner Meinung fragen. Lassen Sie mich vorweg schicken, dass der Themenkomplex nicht zu meinem Fachgebiet gehört und dies sicherlich keine Rechtsberatung darstellt. Ich beantworte Ihre Fragen nach bestem Wissen und Gewissen und versuche so präzise wie möglich auf alle Punkte einzugehen.
Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrungen sind nur zu gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen vorgesehen; im Rahmen von gerichtlichen oder behördlichen Befragungen gibt es sie nicht. Für familiengerichtliche Verfahren ist in § 39 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) normiert: "Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."
Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen einer Beweiserhebung notwendige Belehrung von Zeugen. Führt das Familiengericht eine förmliche Beweisaufnahme nach § 30 Absatz 1 FamFG i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) durch, so hat es den Zeugen über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Absatz 2 ZPO zu belehren und nach § 395 Absatz 1 ZPO zur Wahrheit zu ermahnen sowie bei Vollendung des sechzehnten Lebensjahres auf die Möglichkeit der Beeidigung hinzuweisen. In Kindschaftssachen findet eine Vernehmung des Kindes als Zeuge nicht statt (§ 163 Absatz 3 FamFG).
Von der Zeugeneinvernahme ist wiederum die persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht zu unterscheiden. In § 159 FamFG ist geregelt, dass das Kind in Kindschaftssachen vom Gericht persönlich anzuhören ist, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 159 Ab-satz 1 Satz 1 FamFG). Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist (§ 159 Absatz 2 FamFG). In diesem Fall werden Kinder ab einem Alter von 3 Jahren angehört. Die Art und Weise der persönlichen Anhörung des Kindes ist in § 159 Absatz 4 FamFG konkretisiert. Danach soll das Kind über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
Konkrete gesetzliche Vorgaben für Befragungen von Kindern durch gerichtlich bestellte Sachverständige gibt es nicht. Gesetzlich ist jeder Sachverständige dazu verpflichtet, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Ein Sachverständiger kann von den Beteiligten als befangen abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 406, 42 ZPO).
Im Recht der Kinder- und Jugendhilfe gibt es keine Regelung zur Belehrung von Kindern und Jugendlichen, wenn diese von einem Jugendamt zum Beispiel im Rahmen einer Sorgerechtsstreitigkeit befragt werden. Denn die Befragung des Jugendamtes und die Meinungsbildung des Jugendamtes im Rahmen eines Sorgerechtsstreits haben keine unmittelbare Außenwirkung auf die Situation von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt wird im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens lediglich angehört. Im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII hat das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zu beraten und auf mögliche Folgen für ihre Entwicklung hinzuweisen. Dabei umfasst die Hinweispflicht beispielsweise auch, das Kind oder den Jugendlichen über mögliche sorge- und umgangsrechtliche Konsequenzen aufzuklären, etwa bei einer langfristigen Unterbringung in einer Pflegefamilie.
Bei der Vernehmung kindlicher Opferzeugen durch Polizei und Staatsanwaltschaft kommt eine Belehrungspflicht insbesondere hinsichtlich bestehender Zeugnisverweigerungsrechte - etwa wegen Verwandtschaft mit dem Beschuldigten gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung (StPO) - in Betracht. Sowohl der minderjährige Zeuge selbst als auch seine gesetzlichen Vertreter sind vor jeder Vernehmung gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 StPO über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Bei der Belehrung des Kindes oder Jugendlichen ist darauf zu achten, dass dem Zeugen eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts vermittelt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser sehr differenzierten Antwort bei Ihren schwierigen Fragen weitergeholfen zu haben. Selbstverständlich werden wir diese Problematik im Auge behalten. Unabhängig von der dargelegten Rechtslage, bin ich offen für gesetzliche Anpassungen, wenn sich herausstellt, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden. Lassen Sie sich somit versichert sein, dass die FDP-Bundestagsfraktion sich auch weiterhin mit Verlässlichkeit und Pragmatismus für eine Rechtspolitik mit Vernunft und Augenmaß einsetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Otto Fricke