
(...) Die Verschiebung des Rentenauszahlungstermins kann zur Folge haben, dass Neurentner in der Übergangsphase vom Arbeitsleben oder aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Rentenbezug einen Monat lang kein Einkommen beziehen. Sofern in dieser Übergangsphase aufgrund der Hilfebedürftigkeit eine finanzielle Lücke entstehen sollte, sieht das SGB XII eine Leistungsberechtigung in der Sozialhilfe vor. (...)