Frage an Omid Nouripour von Maximilian B. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Dr. Nouripour!
In seiner unendlichen Weisheit hat das BVerfG gestern entschieden die Highlander-Regel "Es kann nur einen geben" (siehe Seite 7 Skripte Familienrecht Prof. Dr. Fröschle Uni Siegen -> http://www2.uni-siegen.de/dept/fb05/fb5fam/dokumente/skripte/FamRII.pdf ) hinsichtlich der Vaterschaft im Abstammungsrecht abzuschaffen. (vgl.: http://www.netzeitung.de/deutschland/532656.html )
Dies ist auch notwendig um nicht hinter der wesentlich fortschrittlicheren Rechtssprechung der Justiz in Kanada, wo ein Kind zwei Mütter und einen Vater, also insgesamt drei Elternteile haben darf (vgl. http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,457669,00.html ) zurückzufallen und damit international für Frauen attraktiv zu bleiben.
Daher meine Frage: Sollte man einem Kind nicht statt nur zwei Vätern (einem biologischen und einem sozialen) von Anfang an mehrere soziale Väter zugestehen?
Schließlich kann einer Mutter ja nicht zugemutet werden mit einem sozialen Vater zusammenzubleiben (zeitlich bis das Kind erwachsen ist), und schon gar nicht monogam, oder? Hier muß den Interessen der Frauen eindeutig Rechnung getragen werden. Auch könnte das Kind von allen sozialen Vätern Unterhalt verlangen! Für das Kind nur von Vorteil.
Wie soll die Neuregelung Ihrer Meinung nach aussehen?
Lieber Maximilian Bähring,
Vielen Dank für Ihre Frage. Zunächst muss ich anmerken, dass ich keine akademischen Titel führe.
Für die Antwort habe ich mir ein wenig Zeit genommen, liege aber noch immer unter dem Zeitbedarf des Bundesverfassungsgerichts. Damit kein falscher Eindruck entsteht, ich schätze und respektiere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sehr. Es handelt sich hierbei um ein Korrektiv zum politischen Handeln, welches nicht selten durch Stimmungslagen und populistischen Handeln bestimmt ist. Die von Ihnen genannte Entscheidung habe ich mit Interesse verfolgt.
Ich bin froh, dass das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag aufgetragen hat, eine Neuregelung binnen eines Jahres vorzulegen. Es gilt natürlich das informelle Recht des Kindes zu schützen und das des Vaters zu bewahren. Meiner Meinung nach hat das informelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes eindeutig vorrang!.
Haben Sie eigentlich unseren Gesetzentwurf zum Gendiagnostikgesetz gesehen?
Wenn nein, schauen Sie doch mal hier:
http://dip.bundestag.de/btd/16/032/1603233.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Omid Nouripour
Mitglied des Deutschen Bundestages