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Frage von Siegfried S. •

Frage an Oliver Wittke von Siegfried S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Wittke,

dass das Bundesverfassungsgericht den Aspekt des Vertrauensschutzes nicht als betroffen angesehen hat und der Versicherungsnehmer einer DV somit nicht auf den Fortbestand " privilegierter Vorschriften" vertrauen durfte, dass macht die Angelegenheit nicht gerechter, dass sehen rund 8 Millionen Versicherungsnehmer einer Direktversicherung möglicherweise auch völlig anders. Wollen sie ernsthaft für den Bereich der privat Versicherten Bereich DV einen " höheren Vertrauensschutz "reklamieren als für die gesetzl. Versicherten ? Das wäre für die Privatversicherten im Falle der DV nicht nötig, denn was die Auszahlung der Direktversicherung bei diesem privilegierten Personenkreis anbelangt, werden diese nicht im nachgelagerten Beitragsverfahren zur Kasse gebeten, sie erhalten den vollen Betrag ihrer vereinbarten Versicherungssumme ausbezahlt bzw. berentet! Das sie bei einer möglichen Bürgerversicherung für einen verstärkten Vertrauensschutz der Privatversicherten votieren kann ich gutverstehen, der Vertrauensschutz der Bürger ist ein hohes Rechtsgut und sicherlich kein "Privileg", er sollte daher für alle Bürger gleichermaßen gelten!°

Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Schmitz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schmitz,

vielen Dank für Ihre nochmalige Nachfrage zum Thema Sozialversicherungspflicht für Leistungen aus Direktversicherungen vom 29. Dezember 2016.

Wie in meinen vorausgegangenen Antworten will ich noch einmal betonen, dass die Einzahlungen in die Direktversicherungen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Vor 2004 galt dies auch für die Leistungen aus der Direktversicherung. Diese Privilegierung wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz aus dem Jahr 2003 beendet. Deshalb hat auch das Bundesverfassungsgericht keine Berührung des Vertrauensschutzes festgestellt.

Auch zu einem von Ihnen geforderten Systemwechsel hin zu einer von der SPD vorgeschlagenen Bürgerversicherung will ich nochmals feststellen: Diese greift so massiv in bestehende private Versicherungsverhältnisse ein, dass dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre. Auch die von Ihnen als ungerecht empfundene Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten vermag daran nichts zu ändern.

Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung hängt der Beitrag in der privaten Krankenversicherung nicht vom Einkommen sondern von anderen Faktoren, wie zum Beispiel dem Alter, dem Gesundheitszustand oder vom gewählten Leistungspaket des Versicherten ab. Neben den Leistungen aus der Direktversicherung würde sich z.B. auch ein zusätzlicher Nebenjob nicht auf den Beitrag auswirken.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wittke