
(...) In den Fällen, in denen für einen Studiengang mehr qualifizierte Bewerber als Studienplätze vorhanden sind, erlaubt die Wartezeit, unter diesen allesamt grundsätzlich gleich geeigneten Bewerbern eine adäquate Verteilung der vorhandenen Studienplätze vorzunehmen. Bei der Ausgestaltung von Zugangsverfahren zu nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen ist nicht die Steuerung der Zugangszahlen das Ziel, sondern die Feststellung der fachlichen Eignung. (...)