Frage an Oliver Jörg von Wolf Michael K. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrter Herr Jörg,
lieber Oliver!
Mir sind Fälle zu Ohren gekommen, in denen Kinder, deren Eltern an derselben Schule unterrichten, besondere Vorteile geniessen, in dem sie vor nicht angekündigten Stehgreifaufgaben (Ex) von Ihren Eltern gewarnt werden, um sich so gezielt auf diese Arbeiten vorbereiten zu können.
Wäre es nicht sinnvoller solche Fälle von Vorteilnahme dadurch zu unterbinden, dass Lehrereltern und deren Kinder sich grundsätzlich nicht an derselben Schule aufhalten?
Mit freundlichen Grüßen aus Würzburg,
Wolf Michael Kröger
Sehr geehrter Herr Nachbar,
lieber Michael,
vielen Dank für Deine Anfrage. Eine Bevorteilung von Kindern, deren Eltern an der gleichen Schule unterrichten, darf es natürlich nicht geben. Wo solche Fälle bekannt sind, kann das Kultusministerium dem jedoch nur im Einzelfall nachgehen. Dass "Lehrereltern" und ihre Kinder grundsätzlich nicht an der gleichen Schule sein dürfen, lässt sich aus rechtlichen wie aus pragmatischen Gründen kaum realisieren. Das darf ich Dir kurz an zwei Beispielen illustrieren.
Bei Grundschulen und Mittelschulen etwa gilt das Sprengelprinzip, das heißt, die Zuteilung der Kinder richtet sich nach Wohnort oder Stadtteil. Es gibt also keine Wahlmöglichkeit. Wenn die "Lehrereltern" es so eingerichtet haben, dass sie nah an ihrer Schule wohnen, dann kommen auch ihre Kinder an diese Schule. Gesetzlich gäbe es theoretisch nur zwei Möglichkeiten, dies zu umgehen. Das Sprengelprinzip müsste aufgehoben und das Kind verpflichtet werden, eine andere Schule zu besuchen. Das wäre gerade im ländlichen Raum höchst problematisch. Die zweite Lösung bestände darin, den Lehrer an eine andere Schule zu versetzen. Beamtenrechtlich muss eine Versetzung durch dienstliche Bedürfnisse begründet sein. Wenn überdies eine Versetzung an eine andere Schule in unmittelbarer Nähe nicht möglich wäre, müsste die Lehrkraft evtl. umziehen und damit hätte man das Problem nur verlagert. Das Kind käme ja mit.
Das zweite Beispiel ist ähnlich gelagert. Bei Realschulen und Gymnasien besteht zwar nicht das Sprengelprinzip, aber die Eltern genießen das Recht der freien Schulwahl für ihre Kinder. Angenommen, die Eltern sind Lehrer an einem humanistischen Gymnasium (oder einer anderen Fachrichtung) und das Kind möchte ebendiese Fachrichtung auch einschlagen. Es kann durchaus sein, dass es in der Umgebung nur ein humanistisches Gymnasium (oder andere spezielle Fachrichtungen) gibt. Ein Schulverbot für das Kind ist nicht möglich und auch eine Zwangsversetzung der Lehrkraft - quasi aus familiären Gründen - hielte ich für sehr schwierig.
In aller Regel lassen sich also Vorkehrungen dafür treffen, dass Eltern nicht ihre eigenen Kinder unterrichten. Dass Eltern und Kinder aber grundsätzlich an getrennten Schulen sein müssen, ist hingegen kaum durchsetzbar.
Aber wie gesagt, wenn Dir ein konkreter Fall von Bevorteilung bekannt ist, kann ich das im Kultusministerium prüfen lassen. Dann bräuchte ich weitere Angaben, für deren Übermittlung sich Abgeordnetenwatch aber nicht eignet.
Mit nachbarschaftlichen Grüßen
Oliver Jörg