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Ole Thorben Buschhüter
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Frage von Claus S. •

Soll es am neuen Diebsteich-Bahnhof unmöglich gemacht werden, mit dem Privat-PKW anzureisen, um dann mit der Bahn weiterfahren zu können?

Sehr geehrter Herr Buschhüter,

der Begründung zum Bebauungsplan Altona-Nord 27 / Bahrenfeld 72

https://bauleitplanung.hamburg.de/verfahren/17b94f6a-28ba-11e7-af94-0050568a354d/public/detail#procedureDetailsDocumentlist

entnehme ich (siehe Ziffer 4.1.2), dass für die reine Bahnnutzung kein
explizites Stellplatzangebot für die Fahrgäste vorgesehen ist - weder ein öffentliches Parkhaus für die Bahnkunden noch eine Park & Ride- Anlage. Dies sei angeblich auch planerisch nicht wünschenswert, da so Anreize geschaffen würden, den Bahnhof anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem privaten Kfz anzufahren.

Aus dem Grundstückskaufvertrag für die Bahnhofsbebauung

https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/projekt-verlegung-fernbahnhof-hamburg-altona-kaufvertrag-fhh-investor-grosse-bahnstrasse-isebek2?forceWeb=true

ergibt sich allerdings, dass laut den "bahnbetrieblichen Anforderungen" mindestens 250 Stellplätze erforderlich sind (siehe Seite 190).

Danke für Ihre Antwort!

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Sehr geehrter Herr S.,

wer trotz eines hervorragenden ÖPNV-Angebots nicht darauf verzichten kann, mit dem Privat-PKW zum neuen Bahnhof Hamburg-Altona (Diebsteich) anzureisen, um dann mit der Bahn weiterzufahren, wird dies tun können. Allerdings ist nicht geplant, an diesem Bahnhof größere Parkhäuser für Bahnkunden oder P+R-Anlagen vorzuhalten, damit man seinen Privat-Pkw dort auch längerfristig abstellen kann. Entsprechend dimensionierte oberirdische Stellplatzanlagen hätten negative Folgen für das Stadtbild und würden nicht dem angestrebten urbanen Charakter des Bereichs entsprechen, wie der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan in seiner Begründung zutreffend feststellt. Entsprechende Festsetzungen trifft der Bebauungsplan deshalb nicht, sondern spricht in seiner Begründung im Zusammenhang mit den Fahrgästen nur von Kurzzeit-Stellplätzen. Die An- und Abreise mit dem Privat-Pkw soll sich also allenfalls auf Bring- und Holverkehre beschränken.

Dies stellt auch keinen Widerspruch zum Grundstückskaufvertrag für die Bahnhofsbebauung dar, wenn darin in der Anlage „Bahnbetriebliche Anforderungen“ von 250 Stellplätzen in einer Tiefgarage die Rede ist. Der Begriff „Bahnbetriebliche Anforderungen“ wird in dem Kaufvertrag als Oberbegriff nicht nur für Anforderungen der DB verwendet, sondern auch für weitere Anforderungen, darunter die Stellplatzbedarfe, die sich aus den Mantelnutzungen und der für sie maßgeblichen Hamburgischen Bauordnung ergeben. Dies wiederum findet auch im Bebauungsplan seinen Niederschlag, in dessen Begründung es unter Ziffer 4.1.2 heißt: „Für die Mantelnutzung des Bahnhofsgebäudes sind jedoch die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. Modellrechnungen mit verschiedenen Nutzungsszenarien haben einen Stellplatzbedarf von über 200 Stellplätzen ergeben.“

Mit freundlichen Grüßen

Ole Thorben Buschhüter

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