Als Eigenheimbesitzer würde ich gern Solarzellen auf das Dach schrauben. Leider kollidiert das in der Praxis, an hohen Bäumen die zur Verschattung führen. Wie soll das in der Zukunft gelöst werden?
Sehr geehrter Herr Riechers,
vielen Dank für Ihre Frage. Gemäß § 16 Absatz 1 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) strebt die Freie und Hansestadt Hamburg langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Stromerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt oder zur Verfügung gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2023 (für Neubauten) bzw. 1. Januar 2025 (bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut bei Bestandsbauten) haben die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden (Absätze 2 und 3). Es gibt jedoch zahlreiche Fälle, in denen diese Pflicht entfällt. Dies ist gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 2 Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung zum Beispiel in folgendem Fall gegeben:
„Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne des § 16 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG, wenn bei Gebäuden mit einer Bruttogrundfläche bis zu 150 m2 die jährliche solare Einstrahlungsmenge auf die Photovoltaikmodule an dem in Bezug auf diese Einstrahlungsmenge voraussichtlich geeignetsten Standort auf dem Gebäudedach mit der bestmöglichen Ausrichtung und Neigung der Photovoltaikmodule aufgrund der Ausrichtung, Neigung und Verschattung der Photovoltaikmodule um mehr als 30 vom Hundert (v. H.) geringer ist als die höchste jährliche solare Einstrahlungsmenge auf eine optimal ausgerichtete und unverschattete Photovoltaikanlage im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg,“
Der Verschattungsproblematik trägt das Hamburgisches Klimaschutzgesetz insoweit Rechnung. Aus dem Wunsch oder der Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage lässt sich insoweit nicht ableiten, dass hierfür generell Baumfällgenehmigungen erteilt werden, um Verschattungen auszuschließen. Das wird schon in § 16 Absatz 1 HmbKliSchG klargestellt, soweit von der „Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet“ die Rede ist.
Unter diesen Umständen ist Ihr Dach möglicherweise nicht für eine Photovoltaikanlage geeignet. Lassen Sie sich diesbezüglich am besten fachkundig beraten.
Viele Grüße
Ole Thorben Buschhüter