Frage an Ole Thorben Buschhüter von Stephan S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Buschhüter,
laut Bundesverwaltungsgericht darf nur bei einer besonderen Gefahrenlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden.
Dies bedeutet, das jedem aufgestellten Schild eine Einzelfallprüfung vorausgehen muss, folglich muss es auch zu jedem Schild eine Akte mit der Begründung der Anordnung der Benutzungspflicht geben. Ich gehe davon aus, dass dies Akten keinerlei Geheimhaltung unterliegen und es daher keinen Grund gibt, diese Akten der Öffentlichkeit vorzuenthalten.
Können Sie mir sagen, an wen ich mich wenden muss, um Einsicht in eine solche Akte zu bekommen?
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Schümann
Sehr geehrter Herr Schümann,
zuständig sind die unteren Straßenverkehrsbehörden. Hierbei handelt es sich um bei den örtlichen Polizeikommissariaten angesiedelte Abteilungen. Ob hierfür ein Antrag nach dem Transparenzgesetz erforderlich ist oder Ihnen auch so Auskunft erteilt wird, müssen Sie dort erfragen.
Ich möchte angesichts Ihrer Frage darauf hinweisen, dass seit einiger Zeit alle Radwegebenutzungspflichten dahingehend überprüft werden, ob sie angesichts der sich fortentwickelten Rechtsprechung weiterhin aufrecht erhalten werden müssen. In vielen Fällen wurde die Radwegebenutzungspflicht daraufhin aufgehoben. Es gibt zudem Fälle, in denen die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht bereits von der Polizei angeordnet wurde, ihre Umsetzung durch das örtlich zuständige Bezirksamt (Abbau der entsprechenden Verkehrszeichen) aber noch aussteht, weil zuvor erst die betreffenden Lichtsignalanlagen wegen der längeren Räumzeit für Radfahrer bei Mitbenutzung der Fahrbahn durch den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) umprogrammiert werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Ole Thorben Buschhüter