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Ole Thorben Buschhüter
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Frage von Jan J. •

Frage an Ole Thorben Buschhüter von Jan J. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Buchhüter,

ich komme zurück auf meine Frage aus dem März 2011. Mit Erstaunen habe ich festgestellt, dass "auf" diversen Häuseren am Carlsssonweg neue Wohnungen gebau werden. Die derzeitige Parksituation ist leider schon sehr schlecht, so dass sich diese durch die neuen Wohnungen bzw. neue Anwohner noch deutlich verschlechtern wird. Ist hier vorgesehen, kurzfristig weiteren Parkraum zu schaffen? Leider sind die umliegenden Parkflächen bzw.-garagen zur Zeit alle belegt. Weiterhin möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Parkflächen am "Alten Zollweg" zwischen Grömotzer Weg und Timmendorfer Straße häufig von Fahrzeugen über 3,5 t., sogar regelmäßig auch von Fahrzeugen über 7,5 t. genutzt werden. Hierbei wird meiner Meinung nach wertvoller Parkraum weggenommen. Ist dies dort erlaubt? Wenn ja: Ist es möglich, dies ggf. duch Beschilderung zu verhindern?

Beste Grüße und vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus!

Jan Johannsen

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Johannsen,

vielen Dank für Ihre Frage. Meines Wissens werden für die Wohnungen, die im Carlssonweg durch Aufstockung hinzukommen, vom Bauherrn die notwendigen Stellplätze gemäß § 48 Hamburgische Bauordnung vor Ort errichtet und nicht etwa abgelöst. Angesichts des Parkdrucks dort halte ich das auch für richtig.

Bei den öffentlichen Stellplätzen im Alten Zollweg muss unterschieden werden zwischen solchen auf dem Längsparkstreifen (stadteinwärts rechts) und solchen auf dem Gehweg (stadtauswärts rechts, ausgeschildert durch Zeichen 315).

Das Zeichen 315 erlaubt nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen. Wenn dort also Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t oder mehr parken, dann ist das schon jetzt nicht zulässig. Bitte benachrichtigen Sie ggf. die Polizei. Dort wo das Schild 315 nicht steht, ist das Parken auf Gehwegen mit allen Kraftfahrzeugen nicht erlaubt. Aus Rücksicht auf Fußgänger sollte dies auch unbedingt eingehalten werden.

Im übrigen gilt § 12 Absatz 3a Nr. 1 StVO, wonach das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist. Der Alte Zollweg liegt unzweifelhaft in einem Wohngebiet. Problematisch ist allerdings, dass nur das "regelmäßige" Parken unzulässig ist. Um die Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgen zu können, muss die Regelmäßigkeit nachgewiesen werden. Das bereitet der Polizei aus nachvollziehbaren Gründen gewisse Probleme.

Insgesamt wäre es für diesen Abschnitt des Alten Zollwegs sehr wünschenswert, die Straße im gesamten Querschnitt neu zu bauen, mit dem Ziel, Radwege anzulegen (beispielsweise als Fahrradstreifen), die Gehwege ausreichend breit zu bauen und den ruhenden Verkehr neu zu ordnen und nach Möglichkeit dabei auch ein paar mehr Stellplätze zu schaffen. Dies ist gegenwärtig jedoch leider überhaupt nicht absehbar.

Mit freundlichen Grüßen
Ole Thorben Buschhüter

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