Frage an Norbert Königshofen von Otto B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Königshofen.
Nach Auskunft meines Sachbearbeiters im Finanzamt Essen-Ost wurden der Steuerpauschbetrag für die Schwerbehinderten in seiner Dienstzeit ( seit 1974 ) nicht erhöht. Nach seiner Meinung wurde die Höhe dieser Pauschbeträge Anfang der 60er Jahre beschlossen.
An diesem Thema kann man wieder einmal nach meiner persönlichen Meinung erkennen, wie mit den bedürftigsten Menschen verfahren wird. Die Pauschbeträge sind heute nicht mehr zeitgerecht und beinahe lächerlich. Ich möchte gerne von Ihnen erfahren, wie Sie und Ihre Kollegen Abgeordnete über diese unwürdige Behandlung der Schwerbehinderten denken.
Mit freundlichem Gruß:
Otto Bitzer
Sehr geehrter Herr Bitzer,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.01.2009 zur Frage des Behindertenpauschbetrags nach § 33b EStG.
Der Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG dient lediglich der Vereinfachung für den behinderten Menschen und für die Finanzämter. Hat der behinderte Mensch tatsächlich höhere abzugsfähige Aufwendungen, so kann er diese über § 33 EStG geltend machen, anstatt den Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend zu machen.
Will der behinderte Mensch die behinderungsbedingten Aufwendungen nicht einzeln nach § 33 EStG belegen, so kann er auf den Pauschbetrag nach § 33b EStG zurückgreifen. In bestimmten Fällen kann ein Mensch mit Behinderung neben dem Pauschbetrag zusätzlich Aufwendungen nach § 33 EStG geltend machen. Diese Möglichkeit wurde durch eine Gesetzesänderung im Jahressteuergesetz 2008 verbessert.
Der behindertenpolitische Sprecher meiner Fraktion, Hubert Hüppe, hatte sich seinerzeit an das Bundesfinanzministerium gewandt und um Klarstellung gebeten, wie sich die Gesetzesänderung auf Menschen mit Behinderungen auswirkt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, und verbleibe mit
mit freundlichen Grüßen
Norbert Königshofen