Frage an Norbert Königshofen von Jan-Philip Z. bezüglich Wirtschaft
Ich schreibe Sie heute als ein betroffenes Unternehmen der Werbewirtschaft
bezüglich der BDSG Novellierung an.
Die Reaktionen auf den Referentenentwurf zur Änderung des BDSG fallen heftig aus, den so heißt es doch z.B. auf Seite 27 der Entwurfsbegründung: „Die konkrete Umsetzung bleibt der Wirtschaft überlassen, wird aber mit gewissen Kosten verbunden sein.”. Und diese “Kosten” werden massive Auswirkung auf die Wirtschaft haben und sich stark auf die Arbeitsplatzsituation (im negativen Sinne) auswirken (dies bestätigen auch die führenden Verbände, wie z.B. der DDV (Verbandsseite: www.ddv.de). Auch wir denken über starke Personaleinsparungen nach.
Das Datenschutz wichtig ist, steht außer Frage, nur darf eine Gesetzesänderung kein Schnellschuss werden der mehr Schaden als nutzen anrichtet, und dies droht derzeit.
Zu empfehlen ist der aktuelle Entwurf in seiner jetzigen Form nicht, dieser geht deutlich zu weit, wir als Unternehmen sehen hier große Existenzgefahr für unsere Branche und bitten um aktive Meinungsbildung bei diesem Thema und das offene Gespräch mit uns und/oder anderen Branchevertretern.
Da wir uns hier kurz halten müssen, möchte ich gerne die aktuelle Einstellung von Ihnen und/oder Partei zur BDSG Änderung erfahren?!
Gerne stelle ich Ihnen auch noch weitere und deutlich ausführlichere Dokumente und Gutachten von Verbänden und Rechtsanwälten sowie Branchenvertretern zur Meinungsbildung zur Verfügung. Ich gehe aber davon aus, das Sie viele Argumente der Branchen und Verbandsvertreter bereits kennen. Das es Aufklärungsbedarf gibt, zeigt auch die Endscheidung des Bundeskabinett durch die Verschiebung der Abstimmung mit der Begründung, das es doch zusätzlichem Gesprächsbedarf mit den beteiligten Ministerien gibt.
Mit freundlichen Grüßen aus Essen!
Sehr geehrter Herr Ziebold,
haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 03. Dezember 2008 zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes.
Das Bundeskabinett hat im Dezember bereits den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz sollen das Datenschutzniveau und die Transparenz der Datenverarbeitung im nichtöffentlichen Bereich verbessert und die Einflussmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten gestärkt werden.
Anlass waren die in letzter Zeit vermehrt auftretenden Vorkommnisse im nichtöffentlichen Bereich zum geschäftsmäßigen Handel mit personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger. Hierzu wurden Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz und entsprechende Anpassungen im Telemedien- und Telekommunikationsgesetz vorgeschlagen, durch die die Einflussmöglichkeiten der Betroffenen auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung gestärkt werden sollen.
Die derzeitige Rechtslage erlaubt es, ohne Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung zwischen Unternehmen auszutauschen oder auch Adresslisten der eigenen Kunden anderen Unternehmen für deren Werbung zur Verfügung zu stellen; und zwar ohne dass der Kunde davon erfährt.
Der aktuelle Gesetzentwurf unterwirft die Verwendung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung in Zukunft grundsätzlich der ausdrücklichen Einwilligung. Um unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaft zu vermeiden, bekommen die Unternehmen eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt, um sich an die neue Rechtslage anzupassen zu können.
Darüber hinaus bleiben weite Teile auch der adressbezogenen Werbung von dem Vorhaben unberührt. So soll die Eigenwerbung mit eigenen Kundendaten, die im Rahmen einer Vertragsbeziehung erhoben worden sind, weiter unbeschränkt möglich sein. Und auch die häufig anzutreffende Beilage von Werbung anderer Unternehmen zu eigenen Katalogen, zur Rechnungen oder in Paketen bleibt frei. Um diese Eigenwerbung gezielter durchzuführen, können Unternehmen ihre Kundendatenbank durch weitere Daten anreichern, um bestimmte Zielgruppen besser erreichen zu können. Diese Daten können wie bisher hinzugekauft werden.
Für steuerbegünstigte Spendenwerbung vor allem gemeinnütziger und kirchlicher Organisationen sieht das Gesetz eine Rechtslage vor, die der bisherigen entspricht. Diese Organisationen können also auch weiterhin Daten kaufen, ohne dass der Betroffene eine Einwilligung gegeben hat. Dahinter steht, dass gemeinnützige Organisationen sonst nur Adressen derjenigen Bürger erhalten könnten, die in kommerzielle Werbung eingewilligt haben. Es entspricht aber eher der Lebenswirklichkeit, dass selbst derjenige, der seine Einwilligung für Werbung zu kommerziellen Zwecken verweigert hat, sich gleichwohl nicht an beispielsweise einer Aufforderung zur Hilfe für Katastrophenopfer stört.
Aus den oben angeführten Gründen ist eine Novellierung des Datenschutzes in Deutschland geboten. Die mehrjährige Übergangsregelung gewährleistet, dass sich deutsche Unternehmen auf die geänderten Rechtvorschriften einstellen können.
Ich wünsche Ihnen und Ihrem Unternehmen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Norbert Königshofen