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Norbert Königshofen
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Frage von Kurt S. •

Frage an Norbert Königshofen von Kurt S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Königshofen,
halten Sie den Eingriff des Staates beim Rauchverbot in Gast- stätten nicht für eine Verletzung der Grundrechte auf Eigentum? Wieso wird der Besuch einer Gaststätte als "öffentlichkeit" be- zeichnet? Auch wenn die Gaststätte von jedem Bürger besucht werden kann, so befinde ich mich in privaten Räumlichkeiten und nicht der Öffentlichkeit. Beim Besuch der Gaststätte schließe ich einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Gaststättenbetreiber. Der Staat sollte mit seiner Regulierungswut es jedem Gaststätten-betreiber selbst überlassen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Scheuschner,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.02.2007 in dem Sie sich dafür einsetzen, es den Gastronomen zu überlassen, ob sie in ihrer Lokalität ein Rauchverbot erlassen oder nicht. Ziel der Unionsfraktion im Deutschen Bundestag ist es, die Nichtraucher und auch die Angestellten in öffentlichen Gebäuden besser als bisher zu schützen. Deshalb wurde im Herbst 2006 eine Arbeitsgruppe der Koalition eingesetzt, die eine möglichst umfassende und einheitliche Lösung auf allen staatlichen Ebenen vorbereiten sollte.

Die Arbeitsgruppe hat einen fachlich tragfähigen Kompromiss erarbeitet. Danach soll in öffentlichen Gebäuden, in Theatern und Kinos sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Speisegaststätten und Discos ein generelles Rauchverbot gelten. Schankwirtschaften wie Kneipen und Bars sollten von dieser Regelung ausgenommen werden.

Darüber hinaus soll die Altersgrenze für den Erwerb von Zigaretten durch Jugendliche von 16 auf 18 Jahre angehoben werden. Dieser Kompromiss wurde jedoch unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundes gestellt.

Bei den Beratungen stellte sich von Anfang an die Frage, ob der Bund für einen umfassenden Nichtraucherschutz zuständig ist. Da das Bundesjustiz- und das Bundesinnenministerium verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine bundeseinheitliche Regelung eingebracht hatten, wurden die Länder vom Bundeskabinett dazu aufgefordert, in ihrem Kompetenzbereich eigene Regelungen zu treffen. In bundeseigenen Einrichtungen wie Behörden, Bahnhöfen, Flughäfen und Gerichten will der Bund selbst Rauchverbote erlassen. Außerdem ist man sich über ein Verkaufsverbot von Zigaretten an unter 18jährige einig.

Für die Bereiche Gaststätten, Schulen, Krankenhäuser, Kindertagesstätten und Hochschulen liegt die verfassungsrechtliche Zuständigkeit bei den Bundesländern. Dieses ist insbesondere auch der Föderalismusreform geschuldet. Das hat zur Folge, dass für einen bundesweit einheitlichen und wirksamen Nichtraucherschutz Bund und Länder zusammenarbeiten müssen.

Aus diesem Grund hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel das Gespräch mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer gesucht. In diesen Gesprächen konnte festgestellt werden, dass Bund und Länder ein gemeinsames Grundverständnis bei einem besseren Schutz der Nichtraucher haben.

Um trotz der Zuständigkeit der 16 Bundesländer möglichst einheitliche Regelungen festzulegen, wurde eine Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, sich über Nichtraucherschutzregelungen in nicht-bundeseigenen Gebäuden sowie in der Gastronomie zu einigen, um die Bürger zukünftig besser vor dem Passivrauch zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Königshofem