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Frage von Matthias V. •

Frage an Norbert Barthle von Matthias V. bezüglich Verbraucherschutz

Hallo Hr. Barthle,

bezugnehmend auf die Frage von Hr. Thomas Bittl (31.01.07) zum Thema Feinstaubverordnung und Ihre Antwort (11.04.07) möchte Ich folgende Frage stellen:

In Ihrer Antwort gehen Sie auf auf Fzg. ein, die den Oldtimerstatus mit 30Jahren bereits erreicht haben und dass für diese eine Ausnahmeregelung disskutiert wird. Das ist positiv und sinnvoll, wie Sie selbst argumentiert haben.

Allerdings vermisse ich in Ihrer Antwort leider den Teil, in dem auf die Fzg. eingegangen wird, die noch keine 30Jahre erreicht haben.
Dort gibt es meines Erachtens 2 Kategorien von Besitzern:
1. Die Besitzer können sich aus finanziellen Gründen nicht leisten ein neues Fzg. zu kaufen und werden somit "enteignet"
2. Die Besitzer behandeln ihr Fzg. wie Oldtimer (sogenannte Youngtimer). Diese sind die Oldtimer von morgen und werden durch die bevorstehende Regelung stark dezimiert werden, da es oft nicht die Möglichkeiten Gibt, das Fzg. bis zum rettenden H-Kennzeichen stillzulegen!

Ich besitze z.B. einen VW-Bus Bj. 82 mit Westfalia Campingausbau in Originalzustand. Das Fzg. ist 25 Jahre alt und ist technisch nicht nachrüstbar, damit es ein Plakette bekommt und ich es in Stuttgart fahren darf. Da ich in Stuttgart wohne, kann ich noch nicht einmal mehr damit zum Campen fahren, wenn die geplante Verordnung in Kraft tritt!

Sind für diese 2 Personengruppen auch Lösungen in Sicht?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüssen

Matthias Vogt

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Vogt,

zum Themenkreis Feinstaubverordnung habe ich gegenüber Herrn Bittl schon hinreichend Stellung bezogen. Was Ihre konkrete Anfrage hinsichtlich der Wohnmobile betrifft, darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Bundesregierung keine Ausnahmeregelungen von den Fahrverboten in den Umweltzonen vorsieht (Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, Drucksache 16/5303). Nach § 1 Absatz 2 der Kennzeichnungsverordnung kann in Umweltzonen der Verkehr mit nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gestattet werden.

Die Entscheidung über solche Ausnahmen liegt bei den örtlich zuständigen Behörden, die die Situation vor Ort am Besten einschätzen können. Diese Regelung soll besondere Härten, die mit einem Fahrverbot verbunden sein können, vermeiden, ohne die Einhaltung der Luftqualitätsstandards der EU zu gefährden. Ich halte diese Regelung für sinnvoll.

Wie die konkrete Regelung in Stuttgart sein wird, weiß ich nicht, da die Landeshauptstadt nicht mein Wahlkreis ist. Nach den mir vorliegenden Informationen besteht dort noch ein erheblicher Klärungsbedarf, so dass in diesem Jahr mit keiner Festlegung mehr zu rechnen ist.

Im übrigen sind bei den sog. Youngtimern die Fälle der Nicht-Nachrüstbarkeit begrenzt. Bitte überprüfen Sie dies auch bei Ihrem VW-Bus (T 3-Modell).

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Barthle