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Nina Scheer
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Frage von Lutz H. •

Herr Lauterbach hat verkündet, dass die inhaltliche Debatte zur Cannabis-Legalisierung abgeschlossen ist. Worauf hat man sich in Bezug auf SV-pflichtige Gärtner bei den Anbauvereinigungen geeinigt?

Sehr geehrte Frau Dr. Scheer,
ob die Legalisierung drei Monate eher oder später kommt, spielt nach vielen Jahrzehnten Prohibition keine rolle mehr. Der legale Konsum erfordert jedoch auch eine legale Bezugsquelle und die können Anbauvereinigungen nur mit Hilfe von bezahlten Vollzeit-Gärtnern schaffen.
Mit freundlich Grüßen
Lutz H.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage und bitte entschuldigen Sie die verzögerte Antwort. Die Vielzahl an Zuschriften lässt nicht immer eine zeitnahe Beantwortung zu.

Inzwischen wurde - wie Sie sicher verfolgt haben - das Cannabisgesetz (CanG) verabschiedet und damit der Anbau und Konsum von Cannabis unter engen Voraussetzungen legalisiert. In den Anbauvereinigungen darf Cannabis gem. § 17 Absatz 1 CanG nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Geringfügig Beschäftigte können angestellt werden, wenn diese Mitglieder der Vereinigung sind. Damit wird den unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen, dass der Eigenanbau sowie das Verteilen und Vermitteln von Cannabis nur für den Eigenkonsum zulässig sind. Gemäß der Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags wäre ein Anbau von Cannabis gegen Bezahlung durch Dritte, der nicht ausschließlich den eigenen persönlichen Konsum zum Ziel hat, nicht mit den bestehenden europarechtlichen Vorschriften zum Eigenkonsum vereinbar. Sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder dürfen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Hierzu zählen z.B. Qualitätsberatung, Dokumentation, Reinigung, etc.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nina Scheer
 

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