Frage an Nina Scheer von Heike S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dr. Scheer,
mich würde interessieren, wie Sie zum Thema "Einführung des Widerspruchsrechts" im Hinblick der anstehenden Änderung des Transplantationsgesetzes in D stehen?
Damit würde jeder automatisch als Organspender gelten, außer er widerspricht zu Lebzeiten. Also genau der umgekehrte Ansatz zum heutigen Organspende-Ausweis. Dies wird bereits in 18 europäischen Ländern praktiziert, welche kürzere Wartezeiten für Organe aufweisen im Vergleich zu D.
Herzlichen Dank vorab!
Sehr geehrte Frau Sütterlin,
als Mitunterzeichnerin des Gesetzentwurfes zur sogenannten doppelten Widerspruchslösung bedaure ich, dass dieser Gesetzentwurf keine Mehrheit fand. 84 % der Bevölkerung sind einer Organspende gegenüber positiv eingestellt; gar 88 % wollen selbst im Ernstfall ein Organ gespendet bekommen. Aber nur ein kleiner Teil von ca. 39 % trägt einen Organspendeausweis oder hat es anderweitig dokumentiert. Dies bedeutet: Den meisten Organspende-Willigen bleibt es entgegen ihrem Willen verwehrt, im Falle ihres Hirntodes Leben ihrer Mitmenschen zu retten.
Vor diesem Hintergrund halte ich es für zumutbar, den Widerspruch im Falle des Nicht-Spenden-Wollens erklären zu müssen, zumal Personen, die nicht in der Lage sind, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Organ- oder Gewebespende zu erkennen und ihren Willen danach auszurichten‘ sowie Minderjährige ausgenommen sind. Mit dem ‚doppelten Widerspruch’ können Angehörige einen zu Lebzeiten dargelegten Widerspruch des Verstorbenen erklären. Damit ist gewährleistet, dass der freie Wille, Organe zu spenden nicht beeinträchtigt wird. Jederzeit kann aus freiem Willen der Widerspruch erklärt oder auch zurück genommen werden. Angehörige werden – wie teilweise unterstellt – nicht als Zeuge degradiert; denn es ist ja gerade die dem Persönlichkeitsrecht innewohnende Selbstbestimmung eines jeden Menschen, selbst über den Körper verfügen zu dürfen und diese Verfügung nicht gleichrangig bei den Angehörigen zu sehen. Insofern ist es Ausfluss des Persönlichkeitsrechts, den Widerspruch gegenüber einer Organspende nicht über den Willen der Angehörigen, sondern nur über den dargelegten Willen des Verstorbenen gelten zu lassen (doppelter Widerspruch).
Die Bundestagsdebatte zur zweiten und dritten Lesung vor der Verabschiedung am 16. Januar fokussierte insbesondere die Freiheit und Selbstbestimmung, die die Gegnerinnen und Gegner der Widerspruchslösung in eben dieser nicht gewahrt sehen: Schweigen könne in einer solch ethisch existentiellen Frage staatlicherseits nicht als Zustimmung gewertet werden – so die Kernkritik. Doch bereits jetzt existieren Beispiele, in denen ein Schweigen sehr wohl als Zustimmung gesehen wird, bspw. die Patientenverfügung oder das nicht vorhandene Testament. Liegt eine Verfügung nicht vor, werden lebensverlängernde Maßnahmen eingeleitet, da vom Einverständnis des Patienten ausgegangen wird. Ebenso beim fehlenden Testament, in dessen Fall in die gesetzliche Erbfolge eingewilligt wird.
Die Befürworterinnen und Befürworter der Widerspruchslösung wurden über den Verlauf der Meinungsbildung während der letzten Monate zunehmend zu Verteidigern dessen, was den Menschen an Entscheidungsfindung zumutbar ist.
Dabei sollte auch eine andere Betrachtung Berücksichtigung finden, nämlich, dass die Widerspruchslösung die Freiheit bedeuten kann, sich nicht weitergehender mit dem Geschehen nach dem Tod auseinandersetzen zu müssen, als dies manche mögen. Es mag durchaus menschlich sein, wenn einer Auseinandersetzung mit dem Jenseits und dem Umstand des Todes ausgewichen wird. Es mag menschlich sein, die Identität nicht für das Jenseits fortschreiben zu wollen. Auch für Menschen, die in dieser Weise mit ihrem Tod umgehen, vermittelt die Widerspruchslösung eine Möglichkeit einer Organspende.
Zudem sollte im Sinne von Immanuel Kant gelten: Was ich für mich selbst wünsche, muss ich auch bereit sein, anderen zu geben. Wer ein Spenderorgan benötigt, wird eine Organspende annehmen – so ist es jedenfalls in der Realität. Dies ist ein verhältnismäßiger Beitrag zur Solidargemeinschaft des Einzelnen. Somit kann zumindest eine Auseinandersetzung mit der Fragestellung erwartet werden, wenn einer Organspende für den Sterbensfall widersprochen werden soll. Zu betonen ist dabei, dass auch die Widerspruchslösung keine Pflicht zur Organspende wäre; jeder und jedem ist freigestellt, zu jeder Zeit rechtswirksam der Organentnahme zu widersprechen.
Mit der nun mehrheitlich beschlossenen Zustimmungslösung ist eine Organspende nur möglich, wenn der Spender zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat. Hierfür soll ein Online-Register eingeführt werden. Es muss nun alles getan werden, um mit den nun beschlossenen Rechtsgrundlagen die Organspendebereitschaft so weitgehend wie möglich zu erfassen und den vielen weiteren Menschen zu helfen, die heute auf eine Organspende angewiesen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Dr. Nina Scheer