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Frage von Helmut S. •

Frage an Nils Schmid von Helmut S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Schmid,

meine Rückfrage bezog sich ja auf Ihre Feststellung "Der Beschluss des Bundestages (...) greift auch nicht in die Grundrechte ein".

Diese Frage beantworten Sie nicht.

Zunächst ist Ihre Feststellung unrichtig, bei der Verweigerung der Vermietung von öffentlichen Räumen gehe es nur um die kommunale Ebene, weswegen die in Sachen Gesetzgebung die Länder und nicht der Bund zuständig sei.

Es geht auch um die Bundesebene, wenn auch richtig ist, dass die Streitfälle i.d.R. die kommunale Ebene betreffen.

Dies ergibt sich eindeutig aus dem BT-Beschluss vom 15.5.2019.

In Punkt III.2 heisst es dort: "Der Deutsche Bundestag beschliesst" (...) Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter Bundestagsverwaltung stehen, keinen Organisationen, die sich antisemitisch äußern oder das Existenzrecht Israels in Frage stellen, zur Verfügung zu stellen. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, keine Veranstaltungen der BDS-Bewegung oder von Gruppierungen, die deren Ziele aktiv verfolgen, zu unterstützen".

Entscheidender ist allerdings ein politischer Gesichtspunkt. Die Kommunen berufen sich bei der Umsetzung ihrer Beschlüsse auf den Beschluss des Bundestages, als sei dieser ein Gesetz und nicht nur eine Resolution. Vor diesem Hintergrund haben Sie doch eine Verantwortung um Klarheit und Transparenz herzustellen. Schließlich geht es um Grundrechte.

Unabhängig von der Zuständigkeit bei Streitfällen um Raumvermietung sollte das Urteilsvermögen eines Volljuristen ausreichen um die Frage zu beantworten, ob es bei diesen Raumvermietungs-Verweigerungen, die auf kommunaler Ebene die Form einer allgemeinen Widmungsbeschränkung annehmen, um Eingriffsverwaltung geht und damit die Gesetzesform vorgeschrieben ist. Dazu kann man doch als MdB eine Meinung haben unabhängig davon ob die Streitfälle auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene abgehandelt werden.

Nach dieser Meinung habe ich gefragt und ich bitte Sie diese Frage zu beantworten.

MfG
H. S.

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