Frage an Nils Schmid von Juergen E. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr Schmid.
In den letzten Tagen berichtet die deut Presse vermehrt über
Zusatzeinkommen unserer Beamten. Bsp aus dem Handelsblatt vom 26.11.2013 Irgendwas läuft schief im Beamtenstaat Bundesrepublik. Unserer Zeitung liegen mehr als 200 Angaben von Insidern vor, die belegen, dass auch andere Versicherer als die Debeka den Staatsapparat für die Kundenakquise einspannten: Der Richter, der nebenbei Bausparverträge für die BHW vermittelt. Der Kompaniefeldwebel, der seinen Rekruten die Kapitallebensversicherung der DBV nahelegt. Der Oberkommissar, der mit seinem Einsatz für vier Versicherungsunternehmen in sieben Jahren mehr als 500.000 Euro verdiente. Unsere Titelgeschichte "Beamte auf Abwegen" erzählt die Details
Meine Fragen:
1. Wie ist dieser Nebenverdienst mit dem Beamtengesetz zu vereinbaren
2. Müssen die Beamten diese Zusatzeinkommen nachversteuern? Und wer
trägt dafür Sorge das dies geschieht?
Sehr geehrter Herr Engert,
vielen Dank für Ihre beamtenrechtliche Frage, die ich im Auftrag von Herrn Schmid gerne beantworte. Wir haben dazu auch Auskünfte des zuständigen Innenministeriums eingeholt.
zu 1. Wie ist dieser Nebenverdienst mit dem Beamtengesetz zu vereinbaren?
Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt des Beamten gehört, egal ob innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Grundsätzlich bedürfen Beamtinnen und Beamte hierfür einer Genehmigung (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. §§ 60 bis 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG)). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sorge besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 62 Absatz 2 und 3 LBG). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Nebentätigkeit
· den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Interessen bringen kann,
· die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
· zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendung des Beamten führen kann,
· dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann oder
· die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann.
Gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 LBG sind Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten nicht genehmigungspflichtig und grundsätzlich nur dann anzeigepflichtig, wenn hierfür eine Vergütung geleistet wird. Die Tätigkeit sog. "Vertrauensleute" der Selbsthilfeeinrichtungen ist aus Sicht der Landesregierung genehmigungspflichtig.
Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist gemäß § 63 Absatz 4 LBG ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Im Rahmen der Ausübung der Nebentätigkeit haben Beamtinnen und Beamte selbstverständlich die Ihnen erteilten Auflagen und ihre sonstigen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis (z.B. Ausübung der Nebentätigkeit nur in der Freizeit, Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Wahrung des Personalaktengeheimnis) sowie die geltenden Gesetze (z.B. datenschutzrechtliche Bestimmungen, Strafgesetze) zu beachten.
zu 2. Müssen die Beamten diese Zusatzeinkommen nachversteuern? Und wer
trägt dafür Sorge, dass dies geschieht?
Die selbständige Vermittlungstätigkeit führt einkommensteuerlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wie jeder andere Steuerbürger, welcher einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, unterliegen diese Einkünfte der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Die Finanzämter erfassen diese im Rahmen der Steuerfestsetzung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Michael Wechsler
(wiss. Mitarbeiter)