Frage an Nils Schmid von Daniel B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Schmid,
im Frühjahr diesen Jahres erhielt ich auf der hiesigen Plattform die unten beigefügte Antwort. Inhalt meiner Frage, war (und ist) der Zeitpunkt der Anpassung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO). Da nunmehr weitere Bundesländer den richterlichen Beschluss in den entsprechenden Gesetzen eingepflegt haben und Sie dies auch für BW angekündigt haben, seither aber meines Wissens in dieser Thematik kein Fortschritt zu erkennen ist, würde ich mich gerne nocheinmal erkundigen, wann die Anpassung nunmehr vorgenommen wird.
Viele Grüße
Daniel G.
Sehr geehrter G.,
vielen Dank für Ihre Frage zur Regelung der Urlaubsdauer von Beamten, die ich gerne beantworte.
Das baden-württembergische Innenministerium plant, die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die aktuelle Rechtsprechung zeitgleich mit weiteren Änderungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) umzusetzen. Der genaue Zeitpunkt kann derzeit zwar noch nicht benannt werden, aber die Gesetzesreform ist bereits in Arbeit.
Bis auf weiteres gilt für die Beamten jedoch die Vorgriffsregelung aus dem Kabinettsbeschluss vom 17. Juli 2012, wonach mögliche zusätzliche Urlaubstage vom Verfall ausgenommen sind, jedoch (im Regelfall) noch nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Aufgrund dieser vom Kabinett beschlossenen Vorgriffregelung kann von einer Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Schmid
Sehr geehrter Herr G.,
Herr Schmid dankt Ihnen für Ihre Nachfrage und bat mich Ihnen nach Rücksprache mit dem zuständigen Innenministerium zu antworten.
Die Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) ist im Arbeitsprogramm der Landesregierung für 2014 vorgesehen. Aufgrund anderer dringlicher Aufgaben ist mit einer Änderung aber nicht vor Sommer/Herbst 2014 zu rechnen. Es wurden jedoch bereits vorbereitende Maßnahmen eingeleitet.
Die AzUVO muss nach wie vor in mehreren Punkten geändert werden. Neben der von Ihnen angesprochenen altersdiskriminierungsfreien Regelung des Urlaubsanspruchs, geht es unter anderem um die Thematik krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs. Eine dieser Änderungen erfordert zunächst die Schaffung einer Verordnungsermächtigung im Landesbeamtengesetz (LBG). Dies erfolgt im Rahmen des derzeitigen Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Drucksache 15/4054).
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Michael Wechsler