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Frage von Reinhold B. •

Frage an Nils Schmid von Reinhold B. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Dr. Schmid,

auf der Homepage Ihres Ministeriums ist zum Schornsteinfegerwesen zu lesen:

"Das SchfHwG bietet den Eigentümern die Möglichkeit, bereits jetzt einen Schornsteinfegerbetrieb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union … zu beauftragen. ….
… weist das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft darauf hin, dass EU/EWR-Betriebe bis zum 31.12.2012 nur vorübergehend und gelegentlich tätig sein dürfen. … Arbeiten, die dauerhaft und regelmäßig wiederkehrend angeboten werden …, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und sind vom Bezirksschornsteinfegermeister nicht anzuerkennen."

Die Nichtanerkennung der Arbeiten eines in eine deutsche Handwerksrolle eingetragenen EU/EWR-Schornsteinfegerbetriebs wird von Ihrem Abteilungsleiter Herrn Prof. Dr. M. Müller damit begründet, dass die Vorgabe im § 13 Abs. 3 SchfG des „vorübergehend und gelegentlich“ Tätigwerdens einen Ermessensspielraum bei der Anerkennung der Nachweise schafft.

Obwohl dieser Ermessensspielraum des SchfG sich ausschließlich auf das Tätigwerden des EU/EWR-Schornsteinfegers bezieht, wird dieser Ermessensspielraum nach der Logik Ihres Abteilungsleiters auf ein anderes Gesetz, nämlich das SchfHwG angewandt. Das SchfHwG enthält bezüglich der Nachweise jedoch KEINEN Ermessensspielraum, denn nach dem SchfHwG darf jeder mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragene Betrieb Schornsteinfegerarbeiten durchführen und Nachweise erstellen. Der Nachweis ist erbracht, wenn er dem Bezirksschornsteinfegermeister zugegangen ist.

Die Anwendung des Ermessensspielraums durch Ihren Abteilungsleiter auf die Anerkennung der Nachweise, ebenso wie die Feststellung auf Ihrer Homepage, ist nach meinem Rechtsverständnis rechtsmissbräuchlich. Die Anerkennung der Nachweise kann also eingeklagt werden.

Ich frage Sie deshalb als zuständiger Minister und Einser-Jurist, ob auch Sie die Rechtsauffassung Ihres Abteilungsleiters teilen.

Mit freundlichen Grüßen,

Reinhold Barth

Nils Schmid MdB SPD
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Barth,

vielen Dank für Ihre Frage. Herr Dr. Schmid hat Ihre Anfrage prüfen lassen und mich gebeten, Ihnen das Ergebnis dieser Überprüfung mitzuteilen. Ihre Anfrage bezieht sich auf Fragen des Schornsteinfegerrechts, zu denen Ihnen bereits am 18. März 2012 vom zuständigen Abteilungsleiter des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft (MFW), Herrn Prof. Müller, geantwortet wurde. Nachdem Sie Ihr Anliegen hier öffentlich vorbringen, antworten wir darauf auch gerne an gleicher Stelle.

Herr Dr. Schmid teilt die Ausführungen seiner Fachabteilung. Ihre Annahme, wonach jeder mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragene Betrieb Schornsteinfegerarbeiten durchführen und Nachweise erstellen darf, wird durch den Absatz 2 des § 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz eingeschränkt. Danach dürfen bis zum 31. Dezember 2012 die Arbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden. § 13 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz stellt klar, dass diese Arbeiten nur vorübergehend und gelegentlich durchgeführt werden dürfen; eine Voraussetzung, die sich im Übrigen bereits aus § 7 Abs. 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung ergibt.

Erst ab 1. Januar 2013 dürfen auch deutsche Schornsteinfeger, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten durchführen.

Sofern der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister die korrekte Durchführung der Arbeiten anzweifelt und den Nachweis nicht anerkennt, ist es grundsätzlich Aufgabe der Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob der Nachweis die rechtlichen Anforderungen erfüllt oder ob die Arbeiten nochmals durchzuführen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Wechsler
(wiss. Mitarbeiter)

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