Wie stehen Sie zum Ersten Gesetz vom 7. Februar 2024 zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Rechten der Verbraucher*innenn? Insbesondere die Aushebelung von Auskunftsrecht nach §34 BDSG:
Am 7. Dezember 2023 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn die Kreditwürdigkeit von Verbraucher*innen mittels eines Bonitätsscores bewertet wird und maßgeblich dazu beiträgt, dass ein Vertrag nicht oder zur schlechteren Bedingungen entsteht. Nun jedoch folgender Satz angefügt werden:
„Das Recht auf Auskunft besteht auch insoweit nicht, als der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“ Ich befürchte, dass damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgehebelt würde und Verbraucher*innen in Deutschland in vielen Fällen nach wie vor in ihren Rechten hinsichtlich einer Auskunft eingeschränkt wären.
Des Weiteren berücksichtigt Artikel 15 DSGVO sowie § 29 Abs. 1 BDSG den Geschäftsgeheimnisschutz bereits ausreichend.
Ich teile die Ansicht, dass die in § 34 geplante Einschränkung des Auskunftsrechts bei Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen in dieser Form abzulehnen ist. In der Tat berücksichtigen die geltenden Vorschriften legitime Interessen an Geheimhaltung bereits ausreichend und auch die Bundesregierung hat nicht dargelegt, worin überhaupt die Notwendigkeit dieser Änderung bestehen soll. Dafür handelt es sich in dieser Allgemeinheit geradezu um eine Einladung beispielsweise an große Tech-Konzerne, legitime Auskunftsansprüche pauschal zu verweigern.