
(...) Aus der Schutzpflicht des Staates ergibt sich gerade in Gewaltverhältnissen eine besondere staatliche Verantwortung. Aus unserer Sicht ist eine Gesetzesänderung nicht zwangsläufig, insofern der Staat den Risiken und insbesondere dem Missbrauch von Frauen mit einer ausreichenden Kontrolle dieser Milieus begegnet. (...)