Nadine Schön
Nadine Schön
CDU
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Frage von Oliver Z. •

Frage an Nadine Schön von Oliver Z. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Schön.

Wie stehen Sie zur Neuregelung des §1626a BGB vom 19.05.2013, mit der nicht verheirateten Vätern der Klageweg eröffnet wurde, im Falle einer Verweigerung zur anteiligen Sorgeübertragung seitens der Mutter?

Ich sehe hier weiterhin eine Diskrimierung! Nicht verheiratete Väter werden auf den Klageweg gezwungen, mitunter in jahrelange Gerichtsverfahren durch die Instanzen. Was glauben Sie, wie erleben aufwachsende Kinder ihre Eltern, die sich bei Gerichten streiten müssen, der Vater keine Verantwortung am Kind übernehmen darf und die Mutter alle Entscheidungen alleine trifft? Entspricht es dem Kindeswohl, die eigenen Eltern mit diesem erheblichen Ungleichgewicht im Machtgefüge zu erleben?

Artikel 6, Absatz 5 GG fordert die Gleichstellung aller Kinder als staatlichem Auftrag.

Könnten Sie mir Statistiken zukommen lassen, inwiefern sich die Neuregelung von §1626a BGB in sorgerechtlichen Verfahren bei den Gerichten bisher ausgewirkt hat, in Bezug auf positiven oder negativen Ausgang, bis zu welchen Instanzen, der Anzahl der Verfahren vor und nach Gesetzesänderung sowie während der Phase der Übergangsregelung 2010-2013 durch damalige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Besten Dank schonmal und Gruss aus St.Wendel.

Nadine Schön
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Zimmer,

die christlich-liberale Koalition hat in der 17. Legislaturperiode die Rechte von Vätern, die nicht mit der Mutter ihrer Kinder verheiratet sind gestärkt. Die Koalition hat sich bei dem Gesetzesvorhaben von dem Gedanken leiten lassen, dass die gemeinsame Sorge von Mutter und Vater im Regelfall dem Kindeswohl entspricht.

Nach bisheriger deutscher Gesetzeslage hatte der Vater keine Möglichkeit, die elterliche Sorge zu erlangen, wenn die Mutter ihre Zustimmung dazu verweigert. Diese Rechtslage wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Bundesverfassungsgericht beanstandet, da das Elternrecht des Vaters in nicht gerechtfertigter Weise beschränkt wird.

Die gemeinsame Sorge kann nun vom Familiengericht auf beide Eltern gemeinsam übertragen werden kann - es sei denn, dass sie im Einzelfall dem Kindeswohl widerspricht. Damit wurde der Grundsatz „Jedes Kind braucht Mutter und Vater“ in eine gesetzliche Regelung gegossen. Denn für das gedeihliche Aufwachsen eines Kindes ist es in aller Regel gut, wenn beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für seine Erziehung und Entwicklung übernehmen. Wo dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, bleibt es bei der alleinigen Sorge der Mutter.

Damit möglichst rasch geklärt wird, wer für das Kind im sorgerechtlichen Sinne verantwortlich ist, wird das Verfahren vor dem Familiengericht für bestimmte Fälle vereinfacht: Wenn die Mutter keine kindeswohlrelevanten Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vorträgt und diese auch sonst nicht ersichtlich sind, soll das Gericht ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. Durch das sogenannte erleichterte Antragsverfahren wird gewährleistet, dass Väter zügig das Sorgerecht erhalten, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Zugleich nimmt die neue Regelung auf die besondere Situation der Mutter Rücksicht: In einem Zeitraum von mindestens sechs Wochen nach der Entbindung darf von ihr eine Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren nicht verlangt werden.

Alles in allem wurde in der sensiblen Frage der elterlichen Sorge eine ausgewogene und gerechte Regelung geschaffen, die die Interessen der Väter und der Mütter gleichermaßen berücksichtigt. Es profitieren vor allem die Kinder. Denn sie haben ein Recht auf Mutter und Vater.
Statistische Daten liegen mir nicht vor. Ich versuche aber etwas über die Fallzahlen in Erfahrung zu bringen. Schicken Sie mir bitte Ihre Kontaktdaten per E-Mail, damit ich Ihnen diese Zahlen zukommen lassen kann.

Beste Grüße

Nadine Schön MdB

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