§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG soll das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen begrenzen.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Förderprogramm KfW 442 „Solarstrom für Elektrofahrzeuge“ im Jahr 2024 nicht fortgesetzt werden kann. In Folge der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Schuldenbremse und der dadurch notwendig gewordenen Haushaltskonsolidierung stehen für dieses Programm aktuell keine Mittel zur Verfügung.
Der Grundfreibetrag sichert die Steuerfreiheit des Existenzminimums.
§ 20 Abs. 6 Satz5 EStG geltendes Recht.
Es sind jetzt alle Bürginnen und Bürger aufgerufen, sich für unsere Demokratie einzusetzen und gegen den Rechtsruck in unserem Land laut zu werden. Auch eine Prüfung eines Verbotsverfahrens halte ich für denkbar. Wer zu spät handelt, kann die Folgen in der KZ-Gedenkstätte Dachau sehen.