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Michael Schrodi
SPD
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Frage von Heinz J. •

Was ändern Sie an Ihrer Finanzpolitik, nachdem nun das FG Rheinland-Pfalz die Bindingsteuer (Par. 20 Abs. 6 S. 5 EStG) defakto als verfassungswidrig einschätzt.

Sehr geehrter Herr Schrodi,

nicht nur konservative Wähler fragen sich, warum Par. 20 Abs. 6 S. 5 EStG immer noch Bestand hat.

Gedenken Sie endlich als Partei Profil in der derzeitigen Riegierung zu zeigen, nachdem das FG Rheinland-Pfalz die Bindingsteuer (Par. 20 Abs. 6 S. 5 EStG) defakto als verfassungswidrig einschätzt?

https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/5025793

MfG

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Sehr geehrter Herr J.,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stützt sich in seiner Entscheidung v. 05.12.2023 zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften auf einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.11.2020 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ist noch anhängig, sein Ausgang also offen.

Es bleibt daher Folgendes festzuhalten:

Ob die Regelung zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktienveräußerungsverlusten, wie von Ihnen voreilig angenommen, tatsächlich verfassungswidrig ist, muss das Bundesverfassungsgericht erst noch entscheiden.

Ob sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Hinweise darauf ergeben werden, dass auch die neuere Regelung in § 20 Abs.6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften gegen die Verfassung verstoßen könnte, muss und kann abgewartet werden.

Die Begründung des Gesetzgebers bei der Einführung der Regelung im Jahr 2020 lautete: "Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Termingeschäfte sind durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen. Die Berücksichtigung der Verluste wird nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird zeitlich gestreckt und die Verluste veranlagungsübergreifend berücksichtigt."

Deshalb gilt weiterhin meine Antwort v. 18.07.2023:

Mit der getroffenen Regelung können Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden. Eine Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist gerechtfertigt, da es sich dabei i.d.R. um riskante Finanzwetten handelt, hinter denen kein realwirtschaftlicher Absicherungszweck steht. Solche spekulativen Zwecke sollten nach unserer Auffassung im Verlustfalle nicht in vollem Umfang zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

Durch die Beschränkungen wird die Verlustverrechnung  nicht versagt, sondern zeitlich gestreckt. Kleinanlegern wird die steuerliche Berücksichtigung der Verluste i.d.R. sofort gewährt. Für Anleger mit höheren Vermögenswerten ist die Begrenzung der Verlustverrechnung gerechtfertigt, da diese für ihre in größerem Umfang erzielten Kapitalerträge durch den niedrigen Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent begünstigt werden. Die SPD-Bundestagsfraktion sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlass, die geltende Regelung zu ändern.

Wir halten die geltende Regelung für verfassungskonform und für sehr wohl an den Interessen der Allgemeinheit ausgerichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schrodi

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Michael Schrodi, MdB

Finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion

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