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Michael Roth
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Frage von Uwe Peter S. •

Werden Sie von der Bundesregierung einen Auslieferungsantrag gegenüber der UA gegen S. einfordern, unterstützen und Nachdruck verleihen, eben beispielsweise bei Treffen mit Vertretern der Ukraine?

Bezugnehmend auf meine Frage an Sie vom 05.09.2024, die Sie leider nicht fragezentriert beantwortet haben: Es kann zu keinerlei weiteren Schritten wie eventuell Anklage in D kommen, wenn der per Haftbefehl Gesuchte sich in einem Land (zumal mit D eng freudschaftlich verbunden) verbirgt, und niemand dessen Auslieferung einfordert. Angesichts der höchst unikaten Schwere der Tat steht es wohl ausser Frage, dass es im starken Interesse aller in Deutschland steht, Klarheiten zu schaffen. Dazu gehört wohl unbestreitbar, dass deutsche Politik und deren Vertreter die deutschen Strafverfolgsbehörden aktiv unterstützen, und selbstbewusst die zeitnahe Auslieferung der Person S. gegenüber dem Zufluchtsland einforden.

Danke.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

für Ihre abermalige Nachfrage danke ich Ihnen.

Zwischen Deutschland und der Ukraine gelten keine bilateralen Auslieferungsverträge, sondern der Auslieferungsverkehr ist ausschließlich über das Europäische Auslieferungsübereinkommen des Europarats geregelt. Die Ukraine unterzeichnete 1997 das Übereinkommen mitsamt der ersten beiden Zusatzprotokolle, das dritte und das vierte Zusatzprotokoll traten im Jahre 2018 in Kraft. Dabei hat sich die Ukraine u.a. vorbehalten, keine ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürger an ausländische Staaten auszuliefern.

Ob sich die Ukraine im Falle einer Festnahme des Tatverdächtigen auf diesen Vorbehalt berufen würde, ist mir ebenso wenig bekannt wie der Inhalt der vertraulichen Gespräche des Bundeskanzlers mit dem ukrainischen Präsidenten. Ich habe aber - wie bereits dargelegt - keinen Grund, an der Bereitschaft der Bundesregierung zur umfassenden Aufklärung und Strafverfolgung der Sabotageakte zu zweifeln.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Roth

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