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Michael Roth
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Frage von Chris M. •

Sollte der Bundestag proaktiv als sehr wahrscheinlich durch die Fachwelt erkannte verfassungswidrige Gesetze wie die Verlustverrechnungsbeschränkungen der § 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 EStG aufheben?

Sehr geehrter Herr Roth,

der größte Teil der Fachwelt hält § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Aktien), Satz 5 (Termingeschäfte) und Satz 6 (Totalverluste) für verfassungswidrig, insbesondere wegen dem Gleichheitsgebot von Art 3 Abs. 1 GG.

Zu Satz 4 (Aktienverluste) hat der BFH bereits 2020 entschieden und das entsprechende Klageverfahren dem BVerfG vorgelegt (Az. 2 BvL 3/21).

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110103/

Aus der Begründung ist ableitbar, dass Satz 5 und Satz 6 auch verfassungswidrig sind.

Im Eckpunktepapier zum ZuFinG war die Streichung der 3 Sätze vorgesehen, aber leider nicht mehr im Kabinettsentwurf.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2022-06-29-eckpunkte-zukunftsfinanzierungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Herr Schrodi und sein Vorgänger halten die 3 Sätze nicht für verfassungswidrig, aber sollte der Bundestag nicht den Fachexperten folgen?

MfG

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr. M.

für Ihre Frage vom 14. November 2023 danke ich Ihnen und nehme gerne dazu Stellung.

Im Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz war die Streichung der Verlustverrechnungskreise bei Verlusten aus Termingeschäften und Verlusten auf privaten Forderungen noch vorgesehen. Diese Regelungen wurden in der Ressortabstimmung gestrichen. Der Bundestag hat den geänderten Gesetzentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz am 17. November 2023 beschlossen.

Es geht dabei um eine Beschränkung der Verluste von Privatpersonen aus spekulativen Termingeschäften. Gegenstand der Verlustverrechnungsbeschränkung sind also nicht Verluste von Unternehmen. Als SPD-Bundestagsfraktion vertreten wir den Standpunkt, dass solche Verluste aus risikoreichen Finanzwetten durch den Steuerzahler nicht unbeschränkt mitfinanziert werden sollen. Solche Verluste können unterjährig mit Gewinnen aus solchen Finanzwetten verrechnet werden. Im Entstehungsjahr nicht verrechenbarer Verluste können bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen des Folgejahres verrechnet werden. Die Verlustverrechnung ist also möglich, aber sie wird zeitlich gestreckt. Diese Regelung halten wir für verfassungsgemäß.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Roth

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