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Michael Roth
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Frage von Jovana P. •

Sehr geehrter Herr Roth, Vielen Dank für Ihre Antwort vom 24.06. Warum erhalten sie nicht ukrainisches gelfuchtetes Asylbewerber-Geld?

Richtlinie 2001/55/EG und DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/382

vom 2022 Sie erwähnen nirgends,dass Flüchtinge Bürgergeld erhalten müssen.

Den Beweisen zufolge mussten jugoslawische Flüchtlinge kein Asylverfahren durchlaufen wie Ukrainische.

Im Gesetz 32 AufG heißt es:Ausländer die als Kriegs oder Bürgerkriegs-flüchtlinge einen Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes besitzen,können keinen Asyl stellen”

Asyl-Aufenthaltstitel sind:

§ 9 § 26 AufenthG

§ 25Abs

§ 32 a AufG ist kein AsylbewerberG.

Jugoslowische Gefluchtete bezogen gemäẞ Asylbewerberleistugen obwohl sie kein Status asylbewerber hätten.

Wenn jemand einen Asylantrag stellt, selbsverständlich,dass er Sozialleistungen nach dem AyslbewerberG erhält,

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D0382&from=DE

https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2001/55/oj

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl193s1062.pdf%27%5D

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/15/5/00395.pdf

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Sehr geehrte Frau P.,

danke für Ihre erneute Nachfrage. Grundsätzlich ist es schwierig, die Rechtslage von 1999 mit der von 2024 zu vergleichen. Dadurch erklärt sich aber, dass Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien damals anders behandelt wurden als seit 2022 Geflüchtete aus der Ukraine. 1999 gab es beispielsweise noch gar kein Bürgergeld in Deutschland.

Ich hatte bereits ausgeführt, dass die Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine die sogenannte EU-Massenzustromrichtlinie war, die zum Zeitpunkt der Jugoslawienkriege noch gar nicht in Kraft war. Denn diese Richtlinie wurde erst 2001 als Antwort auf den Zustrom von Bürgerkriegsflüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien für außergewöhnliche Lagen geschaffen, die mit dem geltenden Recht der Normallage nicht zu bewältigen sind. 

Die Massenzustrom-Richtlinie gibt den europäischen Rahmen für alle Mitgliedstaaten vor und fordert ausdrücklich, dass Sozialleistungen gewährt werden. In Deutschland haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer die Details in einem Beschluss mit dem Bundeskanzler vom 7. April 2022 festgelegt. 

In dem Beschluss heißt es: „Hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine werden künftig wie anerkannte hilfsbedürftige Asylsuchende finanziell unterstützt. Diese erhalten nach positiver Entscheidung über ihren Asylantrag Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Bei den Geflüchteten aus der Ukraine ist keine solche Entscheidung nötig, da sie direkt Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) haben. Analog zu den anerkannten hilfsbedürftigen Asylsuchenden sollen die hilfsbedürftigen Geflüchteten aus der Ukraine in Zukunft ebenfalls diese Leistungen (SGB II bzw. SGB XII) erhalten. Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.“

Der Deutsche Bundestag hat am 13. Mai 2022 das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz beschlossen, das am 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist. Darin enthalten sind die Regelungen zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in die sozialen Mindestsicherungssysteme nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). 

Mit herzlichen Grüßen

Michael Roth

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