Frage an Michael Paul von Hans-Rolf K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Paul,
ich bin 65 Jahre alt selbstständig und freiwillig in einer BKK versichert. Bis heute habe ich immer den Höchstsatz als Beitrag bezahlt also in 2010 € 603,97 monatlich. Da sich auf Grund der wirtschaftlichen Lage in meiner Branche meine Einkommenssituation in 2010 dramatisch verschlechtert hat, habe ich heute bei der BKK nachgefragt welche Unterlagen außer dem Steuerbescheid als Grundlage dienen könnten um mir den zuviel gezahlten Beitrag zu erstatten und den zukünftigen Beitrag anzupassen. Als Antwort erhielt ich die Information, dass eine Verrechnung oder Erstattung nicht möglich sei und die Anpassung für 2011 erst mit dem Steuerbescheid von 2010 durchgeführt würde. Bis ich den habe vergeht mehr als ein halbes Jahr und ich muß somit auch in 2011 trotz eines Gewinneinbruchs wenigstens nochmals weitere 6 Monate den Höchstsatz bezahlen. Das sind insgesamt wenigstens 18 Monate überhöhte Beiträge!
Wie mir mein Steuerberater sagte, kennt er von anderen Mandanten diese Vorgehnsweise der gesetzlichen Krankenkassen und erklärte mir, dass im umgekehrten Fall, also wenn zu wenig gezahlt wurde die Differenz nachzuzahlen sei. Selbst wenn er den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes einreichen würde, sei dies keine anerkannte Grundlage zur Berechnung für die Beitragshöhe.
Ich halte diese Vorgehensweise für unzulässig, insbesondere durch die Benachteiligung von Selbstständigen gegenüber Arbeitnehmern bei den eine sofortige Anpassung vorgenommen wird.
Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung dazu mit und ob Sie sich für eine Änderung der bestehenden Regelung einsetzen können oder möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Rolf Kops
Sehr geehrter Herr Kops,
soweit ich in Erfahrung bringen konnte – ohne dass mir alle Einzelheiten Ihres Falles vorliegen - hat sich die BKK grundsätzlich korrekt verhalten. In der Gesetzlichen Krankenkasse wird immer nur in die Zukunft verbeitragt; Damit ist es nicht möglich, rückwirkend Beiträge zu erstatten. Grundsätzlich hat jedoch die Krankenkasse die Möglichkeit, Beitragsstundungen zu vereinbaren.
Bei freiwillig Versicherten ist gem. § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Verbeitragung heranzuziehen. Hierzu gehören neben Einkommen aus selbständiger Tätigkeit u. a. auch Einnahmen aus Vermietung und Kapitaleinkommen. Gleichzeitig gilt ein Mindestbeitrag.
Da die Kassen die Einkommen prüfen müssen, ist i. d. R. der Steuerbescheid das einzige aussagekräftige Dokument, das alle Einkommen nachvollziehbar darlegt. Wenn aber in diesem Fall über einen Zeitraum zu viel gezahlt wird, so muss man auch bedenken, dass es nach einer wirtschaftlich schlechten Situation, in der der Beitrag gesenkt wird, eine Phase gibt, in der weniger bezahlt wird, als möglich wäre. Wieder bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides. So gleichen sich die Zahlungen über die Jahre aus und es kann nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden.
Sollte eine akute wirtschaftliche Situation entstehen, in der auch die Beitragszahlung gefährdet ist, sollten Sie sich unverzüglich an Ihre BKK wenden. Grundsätzlich hat diese die Möglichkeit, Beitragsstundungen o. ä. zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Paul, MdB
Sehr geehrter Herr Kops,
soweit ich in Erfahrung bringen konnte – ohne dass mir alle Einzelheiten Ihres Falles vorliegen - hat sich die BKK grundsätzlich korrekt verhalten. In der Gesetzlichen Krankenkasse wird immer nur in die Zukunft verbeitragt. Damit ist es nicht möglich, rückwirkend Beiträge zu erstatten. Grundsätzlich hat jedoch die Krankenkasse die Möglichkeit, Beitragsstundungen zu vereinbaren.
Bei freiwillig Versicherten ist gem. § 240 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Verbeitragung heranzuziehen. Hierzu gehören neben Einkommen aus selbständiger Tätigkeit u. a. auch Einnahmen aus Vermietung und Kapitaleinkommen. Gleichzeitig gilt ein Mindestbeitrag.
Da die Kassen die Einkommen prüfen müssen, ist i. d. R. der Steuerbescheid das einzige aussagekräftige Dokument, das alle Einkommen nachvollziehbar darlegt. Wenn aber in diesem Fall über einen Zeitraum zu viel gezahlt wird, so muss man auch bedenken, dass es nach einer wirtschaftlich schlechten Situation, in der der Beitrag gesenkt wird, eine Phase gibt, in der weniger bezahlt wird, als möglich wäre. Wieder bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides. So gleichen sich die Zahlungen über die Jahre aus und es kann nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden.
Sollte eine akute wirtschaftliche Situation entstehen, in der auch die Beitragszahlung gefährdet ist, sollten Sie sich unverzüglich an Ihre BKK wenden. Grundsätzlich hat diese die Möglichkeit, Beitragsstundungen o. ä. zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Paul, MdB