War es Gesetzgeberintention, rechtswidrig betriebenen Biogasanlagen über eine Produktionserhöhung durch den § 246 d BauGB diesen durch eine "Hintertür" zu ermöglichen, Rechtskonformität zu erreichen?
Sehr geehrter Herr L.
vielen Dank für Ihre Frage zu den befristeten Ausnahmen für Biogasanlagen nach der Regelung des § 246d BauGB.
Der § 246d BauGB wurde im vergangenen Herbst im Rahmen der Novellierung des Energiesicherungsgesetzes beschlossen. Ziel war es, vor dem Hintergrund einer damals drohenden Gasmangellage im Winter 2022/23 den Bedarf an Erdgas im Stromsektor unter anderem durch eine höhere Stromproduktion aus anderen Kraftwerken auszugleichen. Da auch im kommenden Winter gewisse Risiken für die Gasversorgung bestehen und man den Betreibern Planungssicherheit geben wollte, wurde die Dauer der Regelung sehr weitreichend bis Ende 2024 festgelegt.
Die Regelung sieht vor, dass Biogasanlagen mehr als die bisherigen 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr am Standort produzieren dürfen. Zudem wurden die Anforderungen an die Herkunft der Biomasse, die nur aus einem Umkreis von bis zu 50 Kilometern stammen muss, teilweise gelockert. Gleichzeitig wurde aber sichergestellt, dass die Verwertung der Biomasse weiterhin möglichst regional erfolgt.
Ich kann Ihnen versichern, dass es sich bei der Regelung des § 246d BauGB um eine befristete und rechtskonforme Ausnahme handelt, die der Energiekrise geschuldet ist. Die Regelung läuft zum 31. Dezember 2024 aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Link, MdB (Heilbronn)