Frage an Michael Link von Jan K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Hallo,
wie kommt es, dass es zugelassen wird in einem Gesetz / einer Abstimmung zur Förderung der Elektromobilität, in einem Nebensatz eine Besteuerung von privaten Investoren eingeführt wird, die im Ergebnis zu einer höheren Besteuerung führt als Einnahmen verbucht wurden?
Das erscheint mir ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Fraktion der Freien Demokraten teilt Ihre Bedenken. Deswegen hat sie sich bereits gegen die angesprochene Änderung bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften eingebracht.
Während Anleger Gewinne aus Kapitalanlagen im Privatvermögen versteuern müssen, sollen laut den geplanten Vorschriften zur Änderung von § 20 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zukünftig bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Konkret sollen u. a. der Verfall von Optionen und der Verlust durch Ausfall einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung einer wertlosen Aktie nach § 20 Absatz 2 EStG nicht berücksichtigt werden, wovon etwa 750.000 Privatanleger betroffen sein könnten.
Die Freien Demokraten haben die Änderung deutlich abgelehnt und einen Entschließungsantrag im Finanzausschuss eingebracht. Die Regelung wurde anstatt in dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität dann jedoch kurzfristig von der Bundesregierung in das Anzeigepflichtgesetz verschoben. Mittlerweile wurde anstatt des Paragrafen 20 Abs. 2 EStG der Paragraf 20 Abs. 6 EStG geändert. Das Ergebnis ist ähnlich: Verluste können nicht mehr in vollem Umfang steuerlich angesetzt werden.
Diese Regelung steht aus unserer liberalen Perspektive im diametralen Gegensatz zu Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH, vgl. bspw. BFH, Urt. v. 20. November 2018), der die Grundaussage vertritt, dass nicht nur eine umfassende steuerliche Berücksichtigung von Vermögenszuwächsen, sondern auch solche von Vermögensminderungen vorzunehmen ist.
Unsere Fraktion der Freien Demokraten lehnt diese abgeänderte Steuerregelung folglich ab, denn sie widerspricht der Steuersystematik. Zudem lehnen wir die Regelung aus Gerechtigkeits- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten ab.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Frage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Link