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Frage von Christoph K. •

Frage an Michael Link von Christoph K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Link,

herzlichen Dank für Ihre Antwort in Bezug auf Todesstrafe und Lissabon Vertrag. Allerdings ist da noch eine Frage offen geblieben.

Sie beziehen sich bei ihrer Antwort auf Zusatzprotokoll 13, das die Todesstrafe in Artikel 1 abschafft. Artikel 4 bezieht sich aber dann auf den räumlichen Geltungsbereich - und genau dort kann laut Ziffer 3 der Geltungsbereich für ein bestimmtes Hoheitsgebiet (also z.B. die Bundesrepublik Deutschland) wieder zurückgenommen / eingeschränkt werden.

Das fasse ich als Hintertür auf, über die die Todesstrafe doch wieder möglich ist. Oder welche Fakten übersehe ich? Warum eine solche Erweiterung?

Mit freundlichen Grüßen,
Christoph Köble

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Köble,

es gibt für Deutschland (glücklicherweise) auch keine Hintertür zur Todesstrafe.
Deutschland hat bereits 1949 die Menschenrechtskonvention sowie zahlreiche Zusatzprotokolle unterschrieben. Deren Bestimmungen sind - unabhängig von den EU-Verträgen - bindendes Recht. Hinzu kommen die höherrangigen deutschen Grundrechte, denen wohl niemand ihre umfassende Schutzfunktion für Menschen- und Bürgerrechte absprechen wird.

Freundliche Grüße

Michael Link MdB

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