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Michael Kruse
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Frage von Norbert R. •

Atomausstieg, Pkw-Maut, Cum-ex ... Der Steuerzahler begleicht den Schaden, wenn Politiker ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Wann kommt die Politikerhaftung?

Sehr geehrter Herr Kruse,
immer wieder werden Unternehmen Schadensersatzansprüche zugesprochen, weil Politiker Verträge brechen o. in private Eigent.verhältnisse eingreifen.

So urteilte d. BVerfG 2016, daß den Energieversorgern ein Schaden f. d. plötzlichen Atomausstieg der Bundeskanzlerin Merkel entstanden sei, für den es einen Ausgleich geben müsse. Der dem Steuerzahler entstandene Schaden: 2,4 Mrd EUR.

Jüngst bejahte ein Schiedsgericht einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die BRD wegen der geplatzten Pkw-Maut. Die Pkw-Maut war im Juni 2019 vom EuGH als rechtswidrig gestoppt worden. Direkt nach dem Urteil kündigte der damalige Verkehrsminister Scheuer (CSU) die Betreiberverträge. Im Raum stehen hier Forderungen iHv 560 Mill. EUR.

Bürgermeister Tschentscher war als Finanzsenator verantwortlich, daß eine Forderungen gegen die Warburg-Bank iHv 47 Millionen EUR verjährte.

Angesichts der o. g. Fälle, was spricht dagegen, endlich eine Politikerhaftung einzuführen?

MfG N. R.

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Sehr geehrter Herr R.,

selbstverständlich unterliegt die Ausübung eines Mandats schon heute entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen. Es ist keinesfalls so, dass Politiker im rechtsfreien Raum agieren können. Dazu gehören Verhalts- und Tranparenzregeln als auch strafrechtliche Vorschriften. Durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat das Parlament die Möglichkeit, mögliches Fehlverhalten von Politikern zu überprüfen. Für die strafrechtliche Verantwortung von Amtsträgern sind insbesondere die Amtsdelikte nach dem Strafgesetzbuch relevant. Anders als Beamte haften Personen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen hingegen nicht für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amts durch Verletzung ihrer Dienstpflicht gegenüber einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt haben, hier bleibt es bei der politischen Verantwortung. Auch hier greift das Recht der Untersuchungsausschüsse aus Art. 44 GG. Alle diese Instrumente sind geeignet, etwaige Missstände und Fehlverhalten aufzuklären und ggf. zu ahnden. 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kruse

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