Halten Sie die Verwendung von rund 6000 Soldaten in der Wehrverwaltung des Bundes für verfassungskonform (siehe Art. 87a und 87b des Grundgesetzes)?
Die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Soldaten in der zivilen Wehrverwaltung ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage! Bei der Aufstellung der Bundeswehr 1955 wollte der Verfassungsgeber Fehlentwicklungen in der Wehrmacht des Dritten Reiches nicht wiederholen. Neben dem Art. 87 a GG für militärische Streitkräfte (zuständig für die Verteidigung) wurde deshalb ein eigener Art. 87 b GG für eine zivile Wehrverwaltung (sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte) in das Grundgesetz eingefügt. Diese „Gewaltenteilung“ stellt sicher, dass die Wehrverwaltung nach Recht und Gesetz entscheidet und nicht mehr der militärischen Befehlsgewalt untersteht. Trotzdem sind inzwischen über 6.000 Soldaten in der Wehrverwaltung eingesetzt. Dieser permanente Verfassungsbruch muss beendet werden. „Wehret den Anfängen!“: Das hört man, sobald Strömungen aus vergangenen politischen Zeiten aufkommen. Was werden Sie als MdB unternehmen?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18.08.2021 über das Portal Abgeordnetenwatch.de.
Um Differenzen und Doppelbearbeitung zu vermeiden, werden Anfragen aus den Wahlkreisen in erster Linie von den vor Ort zuständigen Wahlkreisabgeordneten beantwortet. Aus diesem Grund bitte ich Sie, sich mit Ihrem Anliegen an meine CDU-Fraktionskollegen Norbert Röttgen, MdB oder Elisabeth Winkelmeier-Becker, MdB zu wenden, die beide den Wahlkreis Bonn mitbetreuen. Ich bitte für dieses Vorgehen um Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kießling, MdB