Michael Kießling MdB_Quelle Oliver Grüner
Michael Kießling
CSU
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Frage von Peter M. •

Frage an Michael Kießling von Peter M. bezüglich Gesundheit

Grüß Gott , Herr Keißling !
Wegen Corona sollen neue Bestimmungen in das InfSchG aufgenommen werden- Ich halte das bestehende Gesetz für ausreichend. Ein Virus läßt sich nicht durch(noch mehr) gesetzliche Regelungen reduzieren. Das wird nur dadurch erreicht, wenn die breite Masse der Bevölkerung wirksame Maßnahmen als zutreffend annimmt und befolgt. Wie beurteilen Sie die Gesetzesvorlage ? Mit freundlichen Grüßen

Michael Kießling MdB_Quelle Oliver Grüner
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sehr gerne antworte ich Ihnen hierauf.

Die bisher bestehende Rechtsgrundlage trug die staatlichen Maßnahmen der vergangenen Monate. Aber angesichts der langen Dauer der Krise und der sehr dynamischen und ernstzunehmenden Situation wurde in den vergangenen Wochen von verschiedenen Seiten aus eine Konkretisierung dieser Rechtsgrundlagen thematisiert.

Deshalb haben wir mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz die Rechtsgrundlagen für erforderliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verbessert und konkretisiert. Darin enthalten sind 17 Maßnahmen, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können, so etwa Pflichten zum Maskentragen oder die Untersagung von Kultur- oder Freizeitveranstaltungen. Welche Maßnahme wo genau die richtige ist, wird vor Ort entschieden. Wir geben aber damit einen rechtssicheren Rahmen für das zentrale Mittel der Pandemiebekämpfung: die Kontaktbeschränkung.

Konkret schaffen wir mit diesem Gesetz eine gesetzliche Klarstellung im Hinblick auf die Dauer, Reichweite und die Intensität der Maßnahmen. Diese müssen verhältnismäßig sein und zeitlich auf vier Wochen befristet. Damit schränken wir die Exekutive im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen in ihren Handlungsoptionen ein. Zudem hat das Parlament - wie schon bisher - jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ein Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu beschließen und die auf dieser Basis vorübergehend erteilten Befugnisse wieder an sich zu ziehen. Darüber hinaus können die Länderparlamente jede einzelne Rechtsverordnung auch jederzeit durch einfaches Gesetz außer Kraft setzen.

Nach über acht Monaten nach dem Beginn der Pandemie ist dies ein wichtiges und richtiges Signal, dass wir diese Lage kontinuierlich sorgfältig beobachten und überprüfen.

Sehr geehrter Herr Meierhöfer,
ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kießling

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