Frage an Michael Kießling von Stefan F. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Kießling,
als Bundestagsabgeordneter meines Wahlkreises werden Sie am 7. Mai 2020 in der 158. Sitzung des Bundestags Zeuge eines noch nie dagewesenen Versuchs, in puncto Gesundheit und Grundrechte eine Zweiklassengesellschaft zu etablieren, wenn Sie erstmals über den von der Bundesregierung gebilligten Gesetzesentwurf "eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer
epidemischen Lage von nationaler Tragweite" beraten werden (TOP 16a) [1].
Nach §28 Abs. 1 Satz 3 IfSG-E hätten Personen durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nachzuweisen, dass sie eine Krankheit nicht übertragen können. Anderenfalls könnten für Nicht-Immune diverse Grundrechte auf unbestimmte Zeit beschränkt bleiben: Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). [2]
Werden Sie sich diesem Wahnsinn hingeben und Ihre Stimme geben? Ist Ihnen das Grundgesetz etwas wert?
Mit freundlichen Grüßen
S. F.
[1] https://www.bundestag.de/tagesordnung?week=19&year=2020
[2] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Entwurf_Zweites_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite.pdf
Sehr geehrter Herr Fritz,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Mai 2020, in der Sie den Gesetzentwurf für das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ansprechen, da Sie die Einführung einer Impfpflicht befürchten. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Der von Ihnen genannte Gesetzentwurf enthielt zu keinem Zeitpunkt die Einführung einer Impfpflicht. Vielmehr sollten lediglich die bereits heute bestehenden Möglichkeiten einer Impfdokumentation erweitert werden. Da es derzeit noch offene Fragen bezüglich einer wissenschaftlich zweifelsfreien Feststellung der Immunität gibt, wurde noch vor dem Beschluss der Fraktionsgremien die Streichung der entsprechenden Regelungen aus dem Gesetzentwurf vorgenommen. Die von Ihnen angesprochenen Regelungen werden also nicht Teil des Gesetzes sein.
Ausdrücklich weise ich nochmals darauf hin, dass es bei den geplanten Änderungen nicht um die Einführung einer Impfpflicht gegangen wäre, sondern um eine nachvollziehbare und einheitliche Dokumentation und darauf basierend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von behördlichen Maßnahmen. Ihre Befürchtungen waren daher unbegründet. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ein Impfstoff gegen den Corona-Virus derzeit nicht zur Verfügung steht und die Entwicklung eines solchen noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird.
Der Gesetzentwurf für das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthält hingegen eine ganze Reihe wichtiger Maßnahmen in Zeiten der Corona-Pandemie, wie beispielsweise die Einführung eine besondere Prämie für Pflegekräfte, die in diesen schweren Zeiten eine besonders wertvolle Arbeit leisten, oder auch die Verbesserung von Meldepflichten der Gesundheitsbehörden untereinander, damit die Corona-Pandemie noch wirkungsvoller bekämpft werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kießling