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Antwort von Michael Frieser
CSU
• 27.08.2013

(...) Diese fünf Jahre sind jedoch nicht fest determiniert, denn die Verjährungsfrist kann infolge bestimmter Umstände bzw. durch Ermittlungshandlungen ruhen oder unterbrochen werden (§ 78b StGB, § 78c StGB) und sich auf diese Weise erheblich verlängern, und zwar auf bis zu 10 Jahre. (...)

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