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Michael Frieser
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Frage von Manfred L. •

Frage an Michael Frieser von Manfred L. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Frieser,

mich würde interessieren, wer die Liste der Sachverständigen für die anstehende Expertenanhörung zur Beschneidung festgelegt hat bzw. nach welchen Kriterien diese erstellt wurde. Gibt es dazu ein geregeltes Verfahren?

Ich stelle die Frage an Sie, weil ich gesehen habe, dass der Vorsitzende, Herr Kauder, Fragen auf www.abgeordnetenwatch.de nicht beantwortet.

Der Anlass meiner Frage ist das (entgegen der Darstellung einiger Politiker) extreme Ungleichgewicht bei der Besetzung dieser Liste. Sieben von 11 Experten sind starke Befürworter des Gesetzentwurfs der Regierung (Deusel, Heinig, Kramer, Mazyek, Radtke, Walter, Willutzki) und haben dies in den letzten Monaten schon öffentlich kundgetan. Auch die beiden Experten Graf und Hakenberg sehen kein Problem in der religiösen Beschneidung. Nur die beiden Sachverständigen Hartmann und Merkel sehen den Gesetzentwurf skeptisch.

Mir ist unerklärlich, warum hier keine Expertin, z.B. von der Organisation Terre des Femmes, geladen ist, die leicht den verbreiteten Irrtum widerlegen könnte, dass Jungen- und Mädchenbeschneidung nicht vergleichbar sind. Ich denke, dass Ihnen als Mitglied des Ausschusses für Menschenrechte auch bewusst ist, dass selbst kleinste EIngriffe bei Mädchen schon als Genitalverstümmelung und somit Menschenrechtsverletzung bezeichnet werden, selbst wenn sie, wie es in einigen asiatischen Ländern der Fall ist, weniger gravierend als die Jungenbeschneidung sind.

Ich danke für Ihre Antwort,
Manfred Lein

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Lein,

ich danke Ihnen für Ihre Frage.
Die Anhörung von Sachverständigen ist in § 70 der Geschäftsordnung des Bundestages geregelt. Dort heißt es in den Absätzen 1 und 2:
(1) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.
(2) Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der Mitglieder des Ausschusses verlangt, müssen die von ihr benannten Auskunftspersonen gehört werden. Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden.

Die von Ihnen getroffene Unterscheidung in „Beschneidungsbefürworter und –gegner wird leider den vielfältigen Stellungnahmen der Experten, die zahlreiche Facetten des Themas beleuchteten, nicht gerecht. Die Debatte im Deutschen Bundestag dokumentierte, dass sehr differenziert und mit Achtung auf die unterschiedlichen Auffassungen eingegangen wurde.

Im Mittelpunkt unserer Überlegungen stand und steht dabei stets das Wohl des Kindes. Dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Grundrechte der Eltern auf Kindeserziehung und Religionsausübungsfreiheit sind im Sinne des Kindeswohls angemessen auszugleichen.

Die Beschneidung von Jungen ist als Eingriff in die körperliche Integrität irreversibel. Natürlich darf die Intensität eines solchen Eingriffs nicht verharmlost werden. Dennoch ist er mit der Verstümmelung der Genitalien von Mädchen und Frauen, die zweifellos strafbar ist und mit strengen Sanktionen geahndet werden muss, nicht vergleichbar. Auch Frau Irmingard Schewe-Gerigk, Vorsitzende von Terre des Femmes, äußerte sich deutlich, dass die Vorhautbeschneidung bei Knaben nicht mit der grausamen Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen zu vergleichen sei.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort zur Klärung Ihrer Fragen beigetragen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Frieser

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