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Michael Frieser
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Frage von Herbert L. •

Frage an Michael Frieser von Herbert L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Frieser,

ich versuche das Zustandekommen der Neufassung des Meldegesetzes nachzuvollziehen. Nach Meldungen von tagesschau.de war es insbesondere die CSU im Ausschuss für Inneres auf die umstrittenen Änderungen bestand.

Vor diesem Hintergrund wirft gerade ihre Nebentätigkeit bei der "mida Parkhausverwaltungs- und Werbegesellschaft mbH" die Frage auf inwiefern dies Einfluss auf die Entscheidungsfindung im Ausschuss hatte.

Allgemein wäre es sehr gut wenn Sie oder oder andere Mitglieder des Ausschuss für Inneres die Gründe die zur modifizierte Neufassung des Gesetzes geführt haben für jeden interessierten Bürger klar nachvollziehbar darzulegen um Spekulationen bezüglich Einflussnahme der Werbewirtschaft auf die Gesetzgebung entgegenzuwirken.

Vielen Dank
Herbert Loeli

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Loeli,

ich danke Ihnen für Ihre E-Mail und damit auch für die Möglichkeit, die Pressemeldungen der letzten Tage richtig zu stellen.

Bisher gibt es ein Melderechtsrahmengesetz und einzelne Regelungen in den Ländern. Mit der Föderalismusreform I geht die Zuständigkeit jedoch von den Ländern auf den Bund über. Zielsetzung des Gesetzentwurfes zur Fortentwicklung des Meldewesens war die Schaffung einer Grundlage für ein bundesweit einheitliches und damit effizienteres Meldewesen.

Die so heftig in den Medien kritisierte Möglichkeit einer Auskunft, sofern dieser nicht widersprochen wurde, ist seit Jahren Realität, ohne dass dies zu einem medialen Aufschrei geführt hätte. Auch dieses schon heute möglich Widerspruchsrecht wurde erst als Folge eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2006 eingeführt. Aktuell muss jedoch für eine Melderegisterauskunft kein Zweck angegeben werden, so dass der mögliche Widerspruch eines Bürgers nur greift, wenn die Anfrage auf Melderegisterauskunft ganz offensichtlich zu Zwecken der Werbung erfolgt. Da die Unternehmen für gewöhnlich nicht freiwillig angeben, dass sie die Daten für Direktwerbung oder Adresshandel benötigen, besteht durch den schon heute möglichen Widerspruch kaum Schutz.

Dies sollte durch den Gesetzentwurf geändert werden. Im Gegensatz zum noch geltenden Melderecht, sollte künftig die Erteilung der einfachen Melderegierauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels an folgende enge Voraussetzungen und Rechtsfolgen geknüpft werden, damit ein eingelegter Widerspruch nicht umgangen werden kann:

- Eine Melderegisterauskunft ohne Angabe eines Zweckes soll nicht möglich sein. Das anfragende Unternehmen muss angeben, ob es die Auskunft für Werbezwecke oder Adresshandel begehrt.

- Im Gegensatz zu dem 2006 eingeführten Widerspruchsrecht steht der betroffenen Person nun ein gesetzlich normiertes Widerspruchsrecht in § 44 Absatz 1 Satz 3 1. Halbsatz BMG zu.

- Über dieses Widerspruchsrecht muss jede betroffene Person bei der Anmeldung durch die Meldebehörde hingewiesen werden. Zusätzlich besteht die Pflicht einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

- Ein Verstoß gegen eine verbotene Nutzung von Daten aus einer Melderegisterauskunft zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels ist bußgeldbewehrt.

Die geplante Regelung stellt somit eine bedeutende datenschutzrechtlich Verbesserung gegenüber der heutigen Rechtslage dar. Aus den aktuellen Diskussionen ist ersichtlich, dass diese geplante Verbesserung einem Großteil der Bevölkerung offenbar nicht weit genug geht. Das Bedürfnis nach noch weitergehendem Datenschutz war zu dem Zeitpunkt der Beratungen im Innenausschuss nicht ersichtlich. Nüchtern betrachtet muss festgestellt werden, dass es keine Veranlassung für eine völlige Abkehr von der aktuell in den Ländern praktizierten Widerspruchslösung gab, die im Übrigen kein so großes Medienecho erfuhr. Zielsetzung war es dieses Widerspruchsrecht so auszustatten, dass es auch eine Wirksamkeit entfalten und damit eine datenschutzrechtliche Besserstellung der betroffenen Personen gewährleisten kann. Natürlich ist auch die Wirtschaft auf einen aktuellen Meldebestand angewiesen. Bei der Abwägung wurde dennoch Wert darauf gelegt, dass der Datenschutz im Gegensatz zur aktuellen Lage verbessert werden sollte.

Da sich nun gezeigt hat, dass diese Regelungen nicht weit genug gehen, wird eine erneute Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf erfolgen. Dies ist auch ein Zeichen unserer funktionierenden Demokratie.

Ich verwahre mich gegen die Anschuldigung, dass der Gesetzesentwurf meinem eigenen Nutzen oder dem Nutzen von Adresshändlern und Werbeunternehmen dienen sollte. Dies ist schlicht unwahr. Wie aufgezeigt, hätte die geplante Regelung keine Verbesserung für die Werbewirtschaft zur Folge. Auch die Meldung, dass die Ämter in Zukunft einen Handel mit Bürgerdaten treiben würden ist falsch. Eine einfache Melderegisterauskunft ist zwar gebührenpflichtig. Das hat aber, wie auch andere Verwaltungsgebühren, nichts mit Handel zu tun.

Auch sind Behauptungen, dass die geplante Widerspruchslösung ausgehebelt würde, sofern bereits Adressdaten vorliegen, falsch. Die Ausnahme für Bestandsdaten gilt ausschließlich bei einer Bestätigung, wenn die Anfragedaten komplett identisch mit Auskunftsdaten sind oder bei einer Berichtigung vorhandener Daten. An die Berichtigung werden strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese ist z. B. nur möglich Berichtigungen bei Namensänderungen wegen Heirat, einem Zahlendreher bei der Hausnummer oder anderen offensichtliche Schreibfehlern. Bereits ein Umzug innerhalb der Gemeinde oder in eine andere Gemeinde würde nicht mehr als Berichtigung erfasst, so dass ein Abgleich der Daten bei einem Widerspruch unterbliebe.

Ich hoffe mit meinen Ausführungen zur Klärung einiger Fragen beigetragen zu haben und bitte die Berichterstattung kritisch zu betrachten. Das Interesse an Politik und Gesetzesentwürfen ist immer zu begrüßen. Es sollte dabei aber immer ein sachlich mit der Thematik umgegangen werden, so dass alle Argumente gehört und auch geprüft werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Frieser

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