Welche Lehren ziehen Sie zum Schutz unserer Kinder aus Illerkirchberg zur Gewaltprävention u. warum verlieren ausländische Straftäter gem. Art. 33 der GFK nicht ihr Gastrecht und werden abgeschoben?
Sehr geehrter Herr Hakverdi,
durch die Gewalt eines Schutzsuchenden sind in Illerkirchberg auf dem Schulweg zwei Kinder angegriffen worden. Die 14jährige Ece S. starb später an ihren schweren Verletzungen, während die 13jährige Freundin notoperiert werden musste.
Überraschenderweise ist die Bundesinnenministerin sehr wortkarg, wie sie zukünftig derartige Straftaten verhindern will. Es ist doch gesellschaftlicher Konsens, daß man hier politisch nicht wegschauen darf, wenn die heimische Bevölkerung Angst um seine Kinder hat, wenn diese z. B. auf dem Schulweg an einer Flüchtlingsherberge vorbei gehen müssen.
Daher hätte ich gerne von Ihnen gewusst, welche Lehren Sie jetzt zur Gewaltprävention konkret aus dem Fall ziehen/beschließen wollen und wie Sie dazu stehen, daß verurteilte Flüchtlinge, die aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, gem. Art. 33 d. Genfer Flüchtlingskonvention ihr Gastrecht verwirken und stringent abgeschoben werden.
MfG NR++
Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein wichtiger Grundsatz des Völkerrechts. Ob die Voraussetzungen für eine Abschiebung im Einzelfall gegeben sind, entscheiden zuständige Gerichte, nicht der Bundestag.