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Metin Hakverdi
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Frage von Klaus H. •

Warum gilt die THG Quote nun nicht mehr für Leichtfahrzeuge

Sehr geehrter Herr Hakverdi,
durch die aktualisierten Richtlinien des Umweltbundesamtes gilt nun die THG Ausgleichsquote nicht mehr für Kleinfahrzeuge, wie die AM Klasse. Doch auch diese sparen Emissionen und ersetzen PKW's. Sollten diese dann nicht mehr gefördert werden, da dies den Strassenverkehr entlastet? Dies wird, meiner Meinung nach, zu wenig im Bundestag besprochen.

Vielen Dank.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

ich danke Ihnen für Ihre wichtige Zuschrift zum Thema Treibhausgas-Quotenhandel.

Die Mineralölwirtschaft ist aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 37a ff) verpflichtet die CO2-Emissionen ihrer Kraftstoffe durch den Einsatz von erneuerbaren Energien um einen prozentualen Wert, der sogenannten THG-Quote, zu senken.

Mit der THG-Quote setzt Deutschland die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union um. Sie ist Teil des Europäischen Klima- und Energiepakets, innerhalb dessen die EU-Mitgliedstaaten Nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie   

Bisher wurden durch das System hauptsächlich Biokraftstoffe gefördert. Seit 2018 kann sich die Mineralölwirtschaft aber auch die Bereitstellung von Strom für E-Fahrzeuge auf ihre gesetzliche Verpflichtung anrechnen lassen.

Die THG-Quote fördert also Energieerzeugnisse. In der Öffentlichkeit herrscht häufig das Missverständnis, dass durch die THG-Quote Fahrzeuge gefördert werden. Das liegt daran, dass bei Ladungen von E-Fahrzeugen im privaten Bereich ein Pauschalwert angerechnet wird.
Dies vereinfacht das Verfahren, weil es dadurch nicht notwendig ist, exakte Stromwerte aus Haushalten zu ermitteln und zu berichten bzw. diese durch das Umweltbundesamt (UBA) überprüfen zu lassen. Für die Antragsstellung genügt es, die Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Der derzeit gültige Pauschalwert beträgt 2000 kWh und entspricht der Strommenge, die für ein Pkw in Deutschland in Durschnitt Ladungen in privaten Bereich entnommen wird.

Mit der Weiterentwicklung des Systems im Jahr 2021 wurde die Förderung deutlich verbessert. Privatpersonen können den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft über Zwischenhändler abwickeln, die den Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzern derzeit jährlich um die 300 € bieten. Dies stellt eine attraktive Unterstützung des Betriebs elektrischer Fahrzeuge dar, finanziert durch den Handel mit der Mineralölwirtschaft.

Die Verbesserung der Förderung und Vereinfachung des Verfahrens führte jedoch auch dazu, dass nunmehr auch Halterinnen und Halter von Kleinstfahrzeugen diese bei den Zulassungsbehörden freiwillig anmelden und die Zulassungsbescheinigung für die Anrechnung der Strommengen nutzen. Zwar ist auch diese Form der Mobilität zu unterstützen, dies soll jedoch aus folgenden Gründen nicht über die THG-Quote erfolgen:

  • Der Pauschalwert von 2000 kWh ist eine mehrfache Überschätzung des Stromverbrauchs solcher Kleinstfahrzeuge. Die Anrechnung unrealistisch hoher Strommengen mindert die Notwendigkeit, andere nachhaltige Energieträger zur Quotenerfüllung einzusetzen, was wiederum zu weniger CO2-Minderung im Verkehr führt. Auch gefährdet eine solche Überförderung die Akzeptanz für das Gesamtsystem.
  • Die hohen Erlöse stellen einen Anreiz dar, diese Kleinstfahrzeuge freiwillig zuzulassen, was zu einer Antragsflut bei den Zulassungsbehörden in den Kommunen führte und den normalen Betrieb deutlich beeinträchtigt.

Die 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) ermöglicht es, dass auch für andere Fahrzeugklassen besondere Pauschalwerte festgelegt werden. So sind aktuell Werte für leichte Nutzfahrzeuge und Busse verkündet worden. Letzteres führte dazu, dass der Betrieb von elektrischen Bussen im ÖPNV für kommunale Verkehrsbetriebe deutlich attraktiver wurde. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) plant (auch gemäß Masterplan Ladeinfrastruktur II) weitere Schätzwerte, etwa für Lkw, zu verkünden. Die Verkündung weiterer Schätzwerte insbesondere zur Förderung des Betriebs von schwereren E-(Nutz)Fahrzeugen ist innerhalb der Bundesregierung unstrittig und wird insbesondere vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) begrüßt.

Eine Verkündung von niedrigeren Schätzwerten für Kleinstfahrzeuge ist nicht sinnvoll. Der reale Stromverbrauch dieser Fahrzeuge ist so gering, dass der Ertrag im Quotenhandel nur im einstelligen Eurobereich läge. Eine Förderwirkung wäre damit kaum gegeben und würde den hohen Vollzugsaufwand für die Zulassungsbehörden und das UBA nicht rechtfertigen.

Mit freundlichen Grüßen

Metin Hakverdi

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