Wie stehen sie zu einem verbot der AfD ?

Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Frage.
In der letzten Sitzungswoche wurde der Antrag zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der AfD im Plenum diskutiert und anschließend an den Innenausschuss verwiesen. In unserer Fraktion haben wir ausführlich und sachlich über den Gruppenantrag diskutiert. Dabei haben wir die Rechtslage sowie den politischen Kontext fundiert und ausführlich abgewogen. Mit überragender Mehrheit haben wir uns dazu entschieden, dem Gruppenantrag zur Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD nicht beizutreten. Wir halten den Versuch eines Verbots der AfD zum jetzigen Zeitpunkt für juristisch nicht erfolgversprechend und politisch kontraproduktiv.
Folgende Erwägungen sind für mich und meine Fraktion handlungsleitend: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Partei dann verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Zudem müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Erreichen der von der Partei verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen für ein Parteiverbot sind mit Blick auf die AfD – zumindest derzeit – aller Voraussicht nach nicht erfüllt. Wir gehen davon aus, dass die Verfassungsschutzämter nicht über hinreichendes Beweismaterial für ein Verbotsverfahren verfügen. Dem Gruppenantrag fehlt zudem die erforderliche Tatsachengrundlage in Form einer umfassenden Materialsammlung. Eine solche könnte nur durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Landesämter für Verfassungsschutz erstellt werden - erst auf einer solchen Grundlage kann eine fundierte Entscheidung getroffen werden. Überdies verlangt das Bundesverfassungsgericht, vor Einleitung eines Verbotsverfahrens „strikte Staatsfreiheit“ gegenüber der betroffenen Partei herzustellen. Das bedeutet: Die Begründung eines Verbotsantrages darf nicht auf Beweismaterialien gestützt werden, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist. Eine entsprechende Garantie vermag allerdings nur der Verfassungsschutz auf Bundes- bzw. Landesebene zu geben. Die Regierungen in Bund und Ländern allein können deshalb einen überzeugenden Beweisantrag erarbeiten. Das gilt auch für die Verbote einzelner Organisationen oder den Ausschluss aus der Parteienfinanzierung. Auch den zeitlichen Aspekt darf man nicht unterschätzen: Bei der NPD hat das Verfahren vier Jahre gedauert. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall eines erfolgreichen Verbotsantrags könnte sich die AfD an den bis dahin stattfindenden Wahlen beteiligen und sich dabei als vermeintliche „Märtyrer“ inszenieren. Wir müssen aber auch die möglichen Folgen eines Scheiterns des Verbotsantrags bedenken: Die AfD erhielte faktisch ein „Gütesiegel“, eine verfassungsgemäße Partei zu sein.
Ich halte es für einen Trugschluss zu glauben, die Zustimmung zur AfD ließe sich „wegverbieten“. Die politischen Kräfte der demokratischen Mitte müssen die AfD stattdessen politisch und inhaltlich stellen – nicht nur am Rednerpult des Bundestages. Der Kampf gegen Populisten und Extremisten war nie einfach und wird es nicht werden. Es kommt auf uns alle an: auf Sie, auf mich, auf Ihre Nachbarn, auf meine Nachbarn. Als CDU haben wir eine besondere Verantwortung, Menschen, die eine wertebasierte und konservative Politikvorstellung haben, abzuholen und von rechts außen fernzuhalten. Daran müssen wir weiterarbeiten, damit die AfD für nicht rechtsextreme Menschen keine Alternative mehr ist. Ich sehe es wie Altbundespräsident Joachim Gauck: Ein Verbotsverfahren würde „noch mehr Wut und noch mehr Radikalität erzeugen – und das wäre politisch schädlich“.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Heil