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Matthias W. Birkwald
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Frage von Renate Z. •

Frage an Matthias W. Birkwald von Renate Z. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Birkwald,

zu Ihrer Anfrage im Bundestag "Sicherungslücke im Übergang vom Arbeitslosengeld in eine Erwerbsminderrente" möchte ich Sie anschreiben, da m.E. eine Fallkonstellation, die häufig eintrifft nicht besprochen wurde:
AN Mitte fünfzig, arbeitet seit 38 Jahren ununterbrochen, noch nie Leistungen AV in Anspruch genommen. Seit 1 ½ Jahren krank, 60 % Schwerbehinderung, Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt und Widerspruchsverfahren. Aussteuerung KV und ALG1 nach § 145 SGBIII. Arbeitsverhältnis ungekündigt. Durch lange Krankheit fiktives Bemessungsentgelt, da keine 150 SV-Tage. Ergebnis ALG1 ist um ca. 40 % weniger als das wirkliche Nettoeinkommen des AN.
Dazu stellen sich für mich folg. Fragen:
1. wie kann es sein, dass der Gesetzgeber Krankheit bestraft und
laut Gesetz sogar regelt, dass nicht zumindest die Leistungsentgelte des Krankengeldes berücksichtigt werden. Das Auseinanderklaffen Bemessungsentgelt zu dem ihm gegenüberzustellenden Gehalt stellt m.E. eine unbillige Härte dar.
2. es gibt im Gesetz Ausnahmen: z.B. für die Zeit der Kurzarbeit gilt als Bemessungsgrundlage das Gehalt ohne Arbeitsausfall. Niemand möchte gerne krank sein. Warum wurde für solche Fälle nicht auch eine Ausnahme festgelegt
3. laut § 152 SGBIII wird das fiktive Bemessungsentgelt der Qualifikationsgruppe zugeordnet, die für den Arbeitslosen maßgebend ist, um ihn am Arbeitsmarkt zu vermitteln.
In diesem Fall trifft dies doch nicht zu. Arbeitsplatz besteht und bei evtl. Rückkehr wird auch das bestehende Gehalt wieder vergütet.
4. warum findet langjährige Berufserfahrung . keine Berücksichtigung, obwohl doch immer die Rede davon ist, dass ältere AN dringend gebraucht werden
5. besteht eine Möglichkeit, diese Fälle des §145 im Bundestag anzusprechen?

Ich freue mich auf Ihre Antworten.

Freundliche Grüße
Renate Zehntner
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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Zehntner,

vielen Dank für Ihre Frage.

Leider muss ich nach Prüfung Ihrer Ausführungen bekennen, dass es sich hierbei um eine dermaßen komplizierte Problematik zwischen den Sozialversicherungsträgern handelt, dass ich Ihnen mit einer konkreten Antwort bedauerlicherweise nicht weiterhelfen kann.

Es spielen hier Leistungsbeurteilungen aus drei unterschiedlichen Perspektiven eine Rolle: Des Rentenversicherungsträgers, der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Letztere tritt aber nur ein, um die sogenannte Nahtlosigkeitslücke zu schließen.

Für die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes ist der/die Arbeitslose der Qualifikation zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist. In Ihrem Fall also auf die ursprüngliche Tätigkeit, in die die Rückkehr in Arbeit ja erfolgen soll. Damit soll eigentlich auch die erworbene Qualifikation berücksichtigt werden. Dies entspricht der Entgeltersatzfunktion des Arbeitslosengeldes. Sollte dies im dargelegten Fall nicht ausreichend berücksichtigt worden sein, sollten Sie eine individuelle Beratung aufsuchen und ggf. durch einen Überprüfungsantrag den Bescheid prüfen lassen. Denn leider sind fiktive Grundlagen generell immer problematisch. Sie zeigen die Grenzen der Indizfunktion des Bemessungsentgeltes auf. Im Fall der Festlegung des ALG nach § 132 SGB III sollten Sie also durch eine Beratungsstelle oder einen Rechtanwalt prüfen lassen, ob das Fiktive korrekt bemessen wurde. Es gibt oft Ärger nach langem Krankengeldbezug.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie positive Antwort übermitteln kann. Ich hoffe, Ihnen trotzdem ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Matthias W. Birkwald, MdB

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