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Matthias Mieves
SPD
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Frage von Katharina S. •

Sind Ärzte, die zur Nutzung der ePA verpflichtet sind, auch dazu verpflichtet alle Funktionen die die ePA zuküngtig mit sich bringt zu nutzen, oder sind Ärzte nur bedingt zur Nutzung verpflichtet?

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Mieves,

Ärzte sind verpflichtet die elektronische Patientenakte zu installiert und zu nutzen, bezieht sich die Nutzungspflicht

auf alle Funktionen, die, die ePA zukünftig mit sich bringt oder kann es Funktionen geben wo die Nutzung durch Ärzte freiwillig erfolgen kann? Wenn es heißt das Ärzte zur Nutzung verpflichtet sind gehen ich vom Gesamtbild aus und nicht auf einzelne Funktionen begrenzt.

Ab dem 3 Quartal 2025 soll ein Messenger in die ePA integriert werden, später wohl auch eine Videosprechstunde, wann ist ungewiss, da keine Nutzungsverpflichtung

bezüglich Messenger bestünden, würde aber in einer für Ärzte zur Nutzungsverpflichte App keinen Sinn ergeben wenn sie nur zuteilen verpflichtet ist.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau S,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Für die SPD-Fraktion bin ich für das Thema Digitalisierung im Gesundheitswesen zuständig. Persönlich habe ich am Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) mitgearbeitet, auf dessen Regelungen sich Ihre Frage bezieht. Die praktische Umsetzung wird von der Selbstverwaltung begleitet, die hierzu auch zahlreiche Informationsveranstaltungen und -materialien anbietet, flankiert von Maßnahmen der gematik und dem Bundesministerium für Gesundheit. 

Ganz wichtig vorab: Der Anlage einer ePA kann auch von vornherein widersprochen werden. Patienten können auch danach jederzeit widersprechen, wenn sie nicht möchten, dass Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte oder andere Fachkräfte bestimmte Daten in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einstellen. Es fließen aber keine Daten automatisch aus der Behandlungsdokumentation der Ärzte oder Psychotherapeuten in die ePA. Das wird je vom Leistungserbringer ausgelöst. Die Umsetzung ist in verschiedenen Systemen unterschiedlich gestaltet. Die gematik stellt hier einen clickdummy bereit, in dieser Klickstrecke kann man beispielhaft sehen, wie der digital gestützte Medikationsprozess als ein zentrales Element der ePA für alle umgesetzt werden kann. Die hier auch gezeigte elektronische Medikationsliste (eML), die verschriebene und eingelöste Medikamente enthält, ist ein erster medizinscher Anwendungsfall, der in die ePA übertragen wird. Zusätzlich sind die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, die ePA ihrer Versicherten mit Abrechnungsdaten zu befüllen. Versicherte können außerdem selbst Daten hinzufügen. Auch Apotheken und später weitere Einrichtungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder die Pflege können Daten in die ePA eintragen – aber nur, wenn diese an die Telematikinfrastruktur angebunden sind. Das ist in der Regel bei allen Leistungserbringern der Fall, die sich an der Versorgung im GKV-System beteiligen (Gesetzliche Krankenversicherung).

Wie Sie richtig schreiben, gibt es eine Pflicht, die ePA mit behandlungsrelevanten Daten zu befüllen. Das Bundesministerium für Gesundheit listet hier in ihrem FAQ zur ePA auf: "In der Behandlung sollen durch die ePA zukünftig vor allem wichtige medizinische Befunde und Dokumente auf einen Blick verfügbar sein. Ärztinnen und Ärzte werden daher verpflichtet, Medikationsdaten, Arztbriefe, Entlassbriefe und Befundberichte standardmäßig in die ePA einzustellen." Das ist wichtig für die Sicherheit der Patient:innen. Ich werbe daher sehr dafür, die Vorteile der ePA zu nutzen. Weitere Informationen zu praktischen Fragen und Pflichten der Ärzteschaft finden Sie auch bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) online.

Ihre Frage zielt weiterhin insbesondere auf die Kommunikationsmittel ab, die teilweise auch mit der ePA verknüpft sind, um für die Patient:innen, die dies wünschen, einen einfachen und komfortablen Zugriff zu ermöglichen. Zum einen ist KIM ein etabliertes, verpflichtendes und sicheres Mittel für die „Kommunikation im Medizinwesen“ zwischen den Leistungserbringern. Die Pflicht, KIM technisch vorzuhalten, ist gesetzlich definiert. Daran habe ich auch persönlich im Digitalgesetz (DigiG) mitgearbeitet. Dieses Verfahren etabliert sich jetzt immer mehr. Es findet in der „Telematik-Infrastruktur“, kurz TI, statt. Hier werden aktuell auch TI-Messenger (TIM) eingeführt, welche die Kommunikation zwischen den verschiedenen Statusgruppen in der Gesundheitslandschaft ermöglichen, dazu gehört explizit auch die Arzt-Patienten-Kommunikation. Bereits jetzt werden in der Behandlungspraxis auf Patientenwunsch Kommunikation per privaten Messenger-Diensten abgewickelt. "Befunde per Whatsapp" finde ich nicht ideal. Der Bedarf für sichere Messenger-Kommunikation im Gesundheitswesen ist auf jeden Fall da. TI-Messenger werden voraussichtlich Ende 2025 verfügbar sein und an die elektronische Patientenakte angebunden. Eine Pflicht, dieses Kommunikationsmittel dann auch tatsächlich zu nutzen, ist nicht im Gesetz vorgesehen. Als sinnvolles Instrument zur sicheren und niedrigschwelligen Kommunikation werden sich TIM aber sicher etablieren. 

Durch die neuen technischen Möglichkeiten, die wir in dieser Legislatur vorangebracht haben, können mehr Transparenz, schnellere und sicherere Kommunikation, weniger Papierverbrauch und eine bessere Versorgung erreicht werden. Wir müssen den Leistungserbringern aber noch etwas Zeit geben, bis alle Anwendungen entwickelt, erprobt und etabliert sind. Bis dahin bedanke ich mich für Ihre Frage und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Mieves

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