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Matthias Lammert
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Frage von Robert S. •

wann wird endlich die Anpassung der Freibeträge bei Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgen? Warum dauert dies trotz der anhaltenden Inflation so lange?

Aufgrund der anhaltenden Inflation steigt der Wert vieler Vermögensgegenstände, was zu einer höheren steuerlichen Belastung führt, wenn die Freibeträge nicht entsprechend angepasst werden.

Es wäre hilfreich zu verstehen, welche konkreten Schritte unternommen werden und welche Hindernisse es möglicherweise gibt.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr S.,

danke für Ihre Nachfrage zu diesem wichtigen Thema.

Die CDU/CSU Bundestagsfraktion hatte bereits Ende 2022 im Bundestag einen entsprechenden Antrag eingebracht, wonach es bei einer steuerlichen Neubewertung von Immobilien höhere Freibeträge bei der Erbschaftssteuer geben soll (Drucksache 20/4674, https://dserver.bundestag.de/btd/20/046/2004674.pdf).  Die CDU/CSU-Fraktion fordert danach, dass aufgrund der Wertsteigerung bei Immobilien in den letzten zehn Jahren um bis zu 65 Prozent die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner auf 825.000 Euro, für Kinder auf 660.000 Euro, für Enkelkinder auf 330.000 Euro, für Eltern und Großeltern auf 165.000 Euro und für übrige Personen auf 33.000 Euro angehoben werden müssen. Dieser Antrag hat  leider keine Mehrheit im Bundestag gefunden. 

Das Thema wird weiter im Bundestag diskutiert, aber die Regierungskoalition (Ampel Koalition) sieht aktuell keine Notwendigkeit einer Änderung.

Das Land Bayern hat daher im Mai 2023 einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz eingereicht (https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/erbschaftsteuer-bayern-zieht-vor-das-bundesverfassungsgericht_166_595076.html). Dieses Verfahren ist aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängig, wann eine Entscheidung ansteht ist derzeit allerdings noch offen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird vermutlich zunächst von Seiten der Bundesregierung abgewartet, danach sollte das Thema spätestens erneut auf Bundesebene aufgegriffen werden. Auf Landesebene können wir aufgrund der Zuständigkeit des Bundes leider keine Gesetzesänderung vornehmen.

Mit freundlichen Grüßen 

Matthias Lammert

 

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